Artikel 26 VO (EG) 2005/111

(1) Unbeschadet der Artikel 11 bis 25 und der Absätze 2 und 3 des vorliegenden Artikels untersagen die zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten die Verbringung von erfassten Stoffen in das oder aus dem Zollgebiet der Union, wenn der begründete Verdacht besteht, dass diese Stoffe zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Stoffen bestimmt sind.

(2) Die zuständigen Behörden halten die erfassten Stoffe so lange zurück beziehungsweise setzen die Überlassung dieser Stoffe so lange aus, bis die Identifikation der erfassten Stoffe oder die Einhaltung dieser Verordnung überprüft worden sind.

(3) Jeder Mitgliedstaat erlässt die Maßnahmen, die erforderlich sind, damit die zuständigen Behörden insbesondere über die Befugnis verfügen,

a)
Auskunft über jede Bestellung erfasster Stoffe oder über jeden Vorgang mit erfassten Stoffen zu erhalten,
b)
die Geschäftsräume der Wirtschaftsbeteiligten zu betreten, um Beweise für Unregelmäßigkeiten zu sichern,
c)
nachzuweisen, dass eine Abzweigung von erfassten Stoffen oder der Versuch einer Abzweigung dieser Stoffe stattgefunden hat.

(3a) Die zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten verbieten die Verbringung von Sendungen nicht erfasster Stoffe in das oder aus dem Zollgebiet der Union, wenn ausreichende Hinweise dafür vorliegen, dass diese Stoffe zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Stoffen bestimmt sind.

Die zuständige Behörde unterrichtet die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und die Kommission unverzüglich nach dem Verfahren gemäß Artikel 27 hiervon.

Solche Stoffe gelten als nicht erfasste Stoffe, deren Aufnahme in die Liste nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b vorgeschlagen wird.

(3b) Jeder Mitgliedstaat kann die Maßnahmen erlassen, die erforderlich sind, damit die zuständigen Behörden verdächtige Vorgänge im Zusammenhang mit nicht erfassten Stoffen kontrollieren und überwachen können, insbesondere um

a)
Auskünfte über jede Bestellung nicht erfasster Stoffe oder über jeden Vorgang mit nicht erfassten Stoffen einholen zu können;
b)
Geschäftsräume betreten zu können, um Beweise für verdächtige Vorgänge im Zusammenhang mit nicht erfassten Stoffen zu sichern.

(4) Um den speziellen Abzweigungsgefahren in Freizonen sowie in anderen sensiblen Bereichen wie Zolllagern vorzubeugen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Vorgänge in diesen Bereichen in jeder Phase dieser Vorgänge wirksam kontrolliert werden und dass die Kontrollen nicht weniger streng sind als die in anderen Teilen des Zollgebiets.

(5) Die zuständigen Behörden können von den Wirtschaftsbeteiligten eine Gebühr für die Erlaubniserteilung, die Registrierung und die Erteilung von Genehmigungen verlangen. Diese Gebühren sind in nichtdiskriminierender Weise zu erheben und dürfen die ungefähre Höhe der Kosten für die Bearbeitung des Antrags nicht übersteigen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.