Artikel 27 VO (EG) 2005/111
Für die Zwecke der Anwendung dieser Verordnung und unbeschadet des Artikels 30 gelten die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 515/97 entsprechend. Jeder Mitgliedstaat teilt den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission die Bezeichnung der zuständigen Behörden mit, die von ihm als Verbindungsbehörden gemäß Artikel 2 Absatz 2 der genannten Verordnung benannt wurden.
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