Artikel 2 VO (EG) 2005/1161
Übermittlung vierteljährlicher nichtfinanzieller Sektorkonten
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission vierteljährliche nichtfinanzielle Sektorkonten gemäß dem Anhang; Angaben für die Positionen P.1, P.2, D.42, D.43, D.44, D.45 und B.4G sind zunächst nicht zu übermitteln.
(2) Ein Zeitplan für die Übermittlung der Positionen P.1, P.2, D.42, D.43, D.44, D.45 und B.4G sowie die Anforderung, die im Anhang aufgeführten Transaktionen nach Partnersektoren aufzugliedern, werden von der Kommission festgelegt. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 8 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Ein entsprechender Beschluss ergeht erst, wenn die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 9 über die Durchführung dieser Verordnung Bericht erstattet hat.
(3) Die in Absatz 1 genannten vierteljährlichen Daten werden der Kommission spätestens 90 Kalendertage nach Ablauf des Quartals übermittelt, auf das sie sich beziehen. Während einer Übergangszeit von drei Jahren ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden die in Absatz 1 genannten vierteljährlichen Daten der Kommission spätestens 95 Kalendertage nach Ablauf des Quartals übermittelt, auf das sie sich beziehen. Gegebenenfalls werden revidierte Daten für frühere Quartale zur gleichen Zeit übermittelt.
(4) Die Kommission kann die in Absatz 3 genannte Übermittlungsfrist um höchstens fünf Tage anpassen. Diese Maßnahme zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung wird nach dem in Artikel 8 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
(5) Die erste Übermittlung vierteljährlicher Daten betrifft Daten für das dritte Quartal 2005. Die Mitgliedstaaten übermitteln diese Daten spätestens am 3. Januar 2006. Die erste Übermittlung umfasst auch retrospektive Daten für den Zeitraum ab dem ersten Quartal 1999.
In Bezug auf die Republik Kroatien betrifft die erste Übermittlung vierteljährlicher Daten die Daten für das dritte Quartal 2014. Die Republik Kroatien übermittelt diese Daten bis spätestens 29. Dezember 2015. Die erste Übermittlung umfasst auch retrospektive Daten für den Zeitraum ab dem ersten Quartal 2012.
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