Artikel 3 VO (EG) 2005/1161

Berichtspflichten

(1) Alle Mitgliedstaaten übermitteln die im Anhang genannten Daten für den Sektor übrige Welt (S. 2) und den Sektor Staat (S. 13). Entspricht das Bruttoinlandsprodukt eines Mitgliedstaats zu jeweiligen Preisen normalerweise mehr als 1 % des entsprechenden Gesamtwerts für die Gemeinschaft, so übermittelt dieser Mitgliedstaat die im Anhang genannten Daten für alle institutionellen Sektoren.

(2) Die Kommission ermittelt den in Absatz 1 genannten prozentualen Anteil, den das Bruttoinlandsprodukt eines Mitgliedstaats zu jeweiligen Preisen normalerweise am gesamten Bruttoinlandsprodukt der Gemeinschaft hat, anhand des arithmetischen Mittels der von den Mitgliedstaaten übermittelten jährlichen Daten für die letzten drei Jahre.

(3) Die Kommission kann den in Absatz 1 genannten Anteil (1 %) am Gesamtwert für die Gemeinschaft anpassen. Diese Maßnahme zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung wird nach dem in Artikel 8 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(4) Abweichungen von dieser Verordnung können von der Kommission akzeptiert werden, wenn ein nationales statistisches System erheblich angepasst werden muss. Entsprechende Ausnahmen dürfen höchstens drei Jahre ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung oder ab dem Inkrafttreten der nach dem in Artikel 8 Absatz 2 genannten Verfahren erlassenen Durchführungsmaßnahmen gelten.

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