Artikel 5 VO (EG) 2005/1161
Datenquellen und Vergleichbarkeitsanforderungen
(1) Die Mitgliedstaaten stellen die in dieser Verordnung angeforderten Informationen aus allen von ihnen als sachdienlich erachteten Quellen zusammen, wobei sie direkte Informationen, etwa aus administrativen Quellen oder Unternehmens- und Haushaltserhebungen, vorrangig nutzen.
Können derartige direkte Informationen nicht erhoben werden, so können, insbesondere für die gemäß Artikel 2 Absatz 5 angeforderten retrospektiven Daten, beste Schätzungen übermittelt werden.
(2) Die von den Mitgliedstaaten für die Zwecke dieser Verordnung übermittelten Daten müssen mit den vierteljährlichen nichtfinanziellen Konten des Staates und den vierteljährlichen Hauptaggregaten der Volkswirtschaft, die der Kommission aufgrund des Datenlieferprogramms der ESVG‐Verordnung übermittelt werden, vergleichbar sein.
(3) Die von den Mitgliedstaaten für die Zwecke dieser Verordnung übermittelten vierteljährlichen Daten werden mit den entsprechenden jährlichen Daten, die aufgrund des Datenlieferprogramms der ESVG‐Verordnung übermittelt werden, abgestimmt.
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