Artikel 6 VO (EG) 2005/1161

Qualitätsstandards und Berichte

(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass sich die Qualität der übermittelten Daten im Laufe der Zeit so verbessert, dass sie den gemeinsamen Qualitätsstandards entspricht, die von der Kommission festzulegen sind. Maßnahmen zur Festlegung dieser gemeinsamen Qualitätsstandards zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 8 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission innerhalb eines Jahres, nachdem sie zum ersten Mal Daten übermittelt haben, eine aktuelle Beschreibung der verwendeten Quellen und Methoden und der statistischen Aufbereitung.

(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission wesentliche methodische oder sonstige Änderungen, die sich auf die übermittelten Daten auswirken, innerhalb von drei Monaten nach dem Wirksamwerden dieser Änderungen mit.

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