Artikel 7 VO (EG) 2005/1161

Durchführungsmaßnahmen

Die Durchführungsmaßnahmen werden nach dem in Artikel 8 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen. Hierzu gehören:

a)
gemäß Artikel 2 Absatz 2: Maßnahmen zur Festlegung des Zeitplans für die Übermittlung der Positionen P.1, P.2, D.42, D.43, D.44, D.45 und B.4G;
b)
gemäß Artikel 2 Absatz 2: Maßnahmen zur Anforderung der Aufgliederung der im Anhang genannten Transaktionen nach Partnersektoren;
c)
gemäß Artikel 2 Absatz 4: Maßnahmen zur Anpassung des Zeitplans für die Übermittlung vierteljährlicher Daten;
d)
gemäß Artikel 3 Absatz 3: Maßnahmen zur Anpassung des Anteils (1 %) am Gesamtwert für die Gemeinschaft, anhand dessen festgelegt wird, ob Daten für alle institutionellen Sektoren zu übermitteln sind;
e)
gemäß Artikel 6 Absatz 1: Maßnahmen zur Festlegung der Standards für die Datenqualität.

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