Artikel 7 VO (EG) 2005/1161
Durchführungsmaßnahmen
Die Durchführungsmaßnahmen werden nach dem in Artikel 8 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen. Hierzu gehören:
- a)
- gemäß Artikel 2 Absatz 2: Maßnahmen zur Festlegung des Zeitplans für die Übermittlung der Positionen P.1, P.2, D.42, D.43, D.44, D.45 und B.4G;
- b)
- gemäß Artikel 2 Absatz 2: Maßnahmen zur Anforderung der Aufgliederung der im Anhang genannten Transaktionen nach Partnersektoren;
- c)
- gemäß Artikel 2 Absatz 4: Maßnahmen zur Anpassung des Zeitplans für die Übermittlung vierteljährlicher Daten;
- d)
- gemäß Artikel 3 Absatz 3: Maßnahmen zur Anpassung des Anteils (1 %) am Gesamtwert für die Gemeinschaft, anhand dessen festgelegt wird, ob Daten für alle institutionellen Sektoren zu übermitteln sind;
- e)
- gemäß Artikel 6 Absatz 1: Maßnahmen zur Festlegung der Standards für die Datenqualität.
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