Artikel 2 VO (EG) 2005/117

(1) Für die Überführung der in Artikel 1 genannten Waren in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft ist die Vorlage eines von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates ausgestellten Überwachungsdokuments erforderlich.

(2) Das in Absatz 1 genannte Überwachungsdokument wird von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Einreichung des Antrags des Gemeinschaftseinführers, unabhängig vom Ort seiner Niederlassung in der Gemeinschaft, ohne weiteres und gebührenfrei für alle beantragten Mengen ausgestellt. Sofern nichts anderes nachgewiesen wird, gilt der Antrag drei Tage nach seiner Einreichung als bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates eingegangen.

(3) Ein von einer der in Anhang II genannten Behörden ausgestelltes Überwachungsdokument ist überall in der Gemeinschaft gültig.

(4) Das Überwachungsdokument ist auf einem Vordruck auszustellen, der dem Muster in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 3285/94 entspricht.

Der Antrag des Einführers muss folgende Angaben enthalten:

a)
Name und vollständige Anschrift des Antragstellers (einschließlich der Telefon- und der Faxnummer sowie gegebenenfalls der von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten verwendeten Identifikationsnummer) sowie die Mehrwertsteuernummer, sofern der Antragsteller mehrwertsteuerpflichtig ist;
b)
gegebenenfalls Name und vollständige Anschrift des Anmelders oder des Vertreters des Antragstellers (einschließlich der Telefon- und der Faxnummer);
c)
Name und vollständige Anschrift des Ausführers;
d)
genaue Warenbezeichnung mit folgenden Angaben:

i)
handelsübliche Bezeichnung,
ii)
TARIC-Code(s),
iii)
Ursprungsland (insbesondere die Volksrepublik China),
iv)
Herkunftsland;

e)
Warenmenge, ausgedrückt in Paar;
f)
cif-Wert der Waren frei Gemeinschaftsgrenze in Euro für jede Position der Kombinierten Nomenklatur;
g)
voraussichtlicher Zeitraum und Ort der Zollabfertigung;
h)
Angabe, ob der Antrag eine Sendung im Rahmen eines Vertrages betrifft, für den bereits ein Antrag auf ein Überwachungsdokument gestellt worden ist;
i)
folgende vom Antragsteller datierte und unterschriebene Erklärung mit der Angabe seines Namens in Großbuchstaben: „Der unterzeichnete Antragsteller versichert, diese Angaben wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen gemacht zu haben und in der Gemeinschaft niedergelassen zu sein.” Der Einführer muss außerdem eine Kopie des Verkaufs- oder Kaufvertrags sowie der Pro-forma-Rechnung vorlegen. Er hat auf Anfrage — und insbesondere in den Fällen, in denen die Ware nicht direkt in China erworben wird — eine vom Hersteller ausgestellte Herstellerbescheinigung vorzulegen.

(5) Die Geltungsdauer des Überwachungsdokuments wird hiermit auf sechs Monate festgesetzt. Die Geltungsdauer eines nicht oder nur teilweise genutzten Überwachungsdokuments kann um den gleichen Zeitraum verlängert werden.

(6) Der Einführer hat das Überwachungsdokument nach Ablauf seiner Geltungsdauer an die ausstellende Behörde zurückzusenden.

(7) Die zuständigen Behörden können unter Bedingungen, die sie selbst festlegen, gestatten, dass die Anmeldungen und Anträge auf elektronischem Wege übermittelt oder gedruckt werden. Sämtliche Dokumente und Belege müssen jedoch den zuständigen Behörden zugänglich sein.

(8) Unter der Voraussetzung, dass die betreffenden Zollstellen über ein Rechnernetz Zugang zu diesem Dokument haben, kann das Überwachungsdokument auf elektronischem Wege ausgestellt werden.

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