Artikel 1 VO (EG) 2005/117
Die Überführung bestimmter, in Anhang I aufgeführter Schuhwaren mit Ursprung in der Volksrepublik China in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft unterliegt einer vorherigen gemeinschaftlichen Überwachung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3285/94.
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