Präambel VO (EG) 2005/117
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3285/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über die gemeinsame Einfuhrregelung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 518/94(1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Kontingentierungsregelung für Schuhwaren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 427/2003 des Rates vom 3. März 2003 über einen befristeten warenspezifischen Schutzmechanismus für die Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 519/94 des Rates über die gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern(2) ist am 1. Januar 2005 ausgelaufen.
- (2)
- Am 7. Dezember 2004 wurde der Kommission von einigen Mitgliedstaaten mitgeteilt, dass es angemessen wäre, Überwachungsmaßnahmen für Schuhwaren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3285/94 einzuführen.
- (3)
- Die Schuhindustrie der Gemeinschaft besteht hauptsächlich aus kleinen und mittleren Unternehmen, die zumeist in Regionen niedergelassen sind, in denen es in anderen Bereichen wenig Arbeitsplätze gibt. Konkurrenz durch Billigeinfuhren — vor allem mit Ursprung in der Volksrepublik China — kann ihr daher schaden.
- (4)
- Aufgrund dieser Konkurrenz aus dem Ausland wurde die Schuhindustrie der Gemeinschaft in den letzten Jahren von Grund auf umstrukturiert und konzentriert sich nun stärker auf hochwertigere Waren, für die Kontingente gelten. Diese Waren machen ca. 85 % der Produktion der Schuhindustrie der Gemeinschaft aus. Sowohl die Kapazität als auch die Zahl der Arbeitnehmer sind durch die Umstrukturierung stark zurückgegangen. Trotz der ergriffenen Maßnahmen gehen die Produktion der Schuhindustrie der Gemeinschaft und ihr Marktanteil aufgrund von Billigeinfuhren aus dem Ausland weiter zurück.
- (5)
- Im Zeitraum 2000-2003 sind die Einfuhren von Schuhwaren mit Ursprung in der Volksrepublik China, für die keine Kontingente gelten, stark gestiegen, und zwar sowohl in absoluten Zahlen als auch in Bezug auf den Anteil am Gemeinschaftsmarkt, wobei die Preise wesentlich niedriger waren als für gleichwertige, in der Gemeinschaft hergestellte Waren. Im Schnitt haben die Einfuhren von 2000 bis 2003 um 59 % zugenommen, wobei der durchschnittliche Preisunterschied bei 21 % lag.
- (6)
- Da die üblichen Marktbedingungen für alle Schuhwaren dieselben sind, wird erwartet, dass die Einfuhren durch die kürzlich erfolgte Liberalisierung ähnlich stark zunehmen werden. Nach der Entwicklung der Einfuhren im Bereich dieser Schuhwaren zu urteilen, könnte die 2005 erfolgte Abschaffung der Kontingente kurzfristig zu einer Verdoppelung der Einfuhren führen, wodurch der Marktanteil der Schuhindustrie der Gemeinschaft wahrscheinlich um 6 % schrumpfen und 17000 Arbeitsplätze verloren gehen würden. Eine drohende Schädigung der Gemeinschaftsherstellung im Sinne des Artikels 11 der Verordnung (EG) Nr. 3285/94 kann daher als gegeben angesehen werden.
- (7)
- Die zu erwartenden Auswirkungen sind damit so bedeutsam, dass im Interesse der Gemeinschaft für die Einfuhren bestimmter Schuhwaren mit Ursprung in China eine vorherige gemeinschaftliche Überwachung eingeführt werden sollte, um statistische Informationen zu erhalten, die eine zeitnahe Analyse der Einfuhrtrends ermöglichen. Betroffen sind vor allem Schuhe mittlerer und hoher Qualität, die zu einem bedeutenden Teil noch in der Gemeinschaft hergestellt und daher als empfindliche Waren eingestuft werden können. Eine vorherige Überwachung mittels eines automatischen, bis 31. Januar 2006 anzuwendenden Einfuhrlizenzverfahrens würde am schnellsten ein klares Bild von den kurzfristigen Folgen der Abschaffung der betreffenden Kontingente zeichnen, wohingegen jede nachträgliche Überwachung erst nach einiger Zeit aussagekräftige Daten liefert.
- (8)
- Um einen Überblick über die Entwicklung der Einfuhren von Schuhwaren zu erhalten, ist ferner ein System der nachträglichen, bei den Zollstellen angesiedelten Einfuhrüberwachung für alle Schuhwaren aus Drittstaaten einzuführen. Darunter fallen auch Schuhwaren, für die eine vorherige Überwachung erforderlich ist; wenn das System der nachträglichen Überwachung in vollem Umfang funktioniert, kann die vorherige Überwachung — spätestens am 31. Januar 2006 — eingestellt werden.
- (9)
- Wegen der Vollendung des Binnenmarkts müssen die von den Einführern zu erledigenden Förmlichkeiten unabhängig vom Ort der Verzollung der Waren gleich sein.
- (10)
- Zur Erleichterung der Datenerhebung sollte die Überführung der unter die vorherige Überwachung fallenden Waren in den zollrechtlich freien Verkehr von der Vorlage eines Überwachungsdokuments abhängen, das einheitlichen Kriterien entspricht. Das Dokument ist auf einfachen Antrag des Einführers innerhalb einer bestimmten Frist von den Behörden der Mitgliedstaaten mit einem Sichtvermerk zu versehen, was jedoch nicht bedeutet, dass der Einführer dadurch ein Recht auf Einfuhr erwirbt. Daher sollte das Dokument nur so lange gültig sein, wie die Einfuhrregelung nicht geändert wird; es sollte überall in der Gemeinschaft gelten.
- (11)
- Aus Gründen der Transparenz sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission einander möglichst umfassend über die Ergebnisse der gemeinschaftlichen Überwachung unterrichten.
- (12)
- Die Ausstellung des Überwachungsdokuments erfolgt zwar nach in der Gemeinschaft einheitlichen Bedingungen, sollte aber Aufgabe der Verwaltungen der Mitgliedstaaten sein.
- (13)
- Es ist wünschenswert, dass diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft tritt, damit die Daten baldmöglichst erhoben werden können —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 349 vom 31.12.1994, S. 53. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2474/2000 (ABl. L 286 vom 11.11.2000, S. 1).
- (2)
ABl. L 65 vom 8.3.2003, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1985/2003 (ABl. L 295 vom 13.11.2003, S. 43).
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