Artikel 4 VO (EG) 2005/117

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission folgende Informationen:

a)
so regelmäßig und aktuell wie möglich, spätestens jedoch am letzten Tag jedes Monats, die Mengen und die Beträge in Euro, für die Überwachungsdokumente ausgestellt wurden;
b)
gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 1917/2000 der Kommission(1) innerhalb von sechs Wochen nach Monatsende die Einzelheiten zu den Einfuhren des betreffenden Monats.

Die Angaben der Mitgliedstaaten sind nach Waren und Codes der Kombinierten Nomenklatur ( „KN-Codes” ) aufzuschlüsseln.

(2) Die Mitgliedstaaten notifizieren alle von ihnen festgestellten Unregelmäßigkeiten oder Täuschungsfälle und gegebenenfalls die Gründe, aus denen sie die Erteilung eines Überwachungsdokuments abgelehnt haben.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 229 vom 9.9.2000, S. 4. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1669/2001 (ABl. L 224 vom 21.8.2001, S. 3).

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