Artikel 5 VO (EG) 2005/117

(1) Die in Anhang III aufgeführten Schuhwaren unterliegen einem System der nachträglichen statistischen Überwachung.

(2) Nach Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr teilen die zuständigen Behörden des Mitgliedstaates der Kommission möglichst wöchentlich, mindestens jedoch an jedem Monatsende, die eingeführten Gesamtmengen (in Paar) und ihren Wert (Warenwert frei Gemeinschaftsgrenze in Euro) mit, wobei sie den KN-Code angeben und die Maßeinheiten sowie gegebenenfalls die besonderen Maßeinheiten der Kombinierten Nomenklatur verwenden. Die Einfuhren sind entsprechend den geltenden statistischen Verfahren aufzuschlüsseln.

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