Präambel VO (EG) 2005/1174

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(1) (nachstehend „Grundverordnung” genannt), insbesondere auf Artikel 9,

auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.
VORLÄUFIGE MASSNAHMEN
(1)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 128/2005(2) (nachstehend „vorläufige Verordnung” genannt) führte die Kommission einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon (Chassis und Hydrauliken) der KN-Codes ex84279000 und ex84312000 mit Ursprung in der Volksrepublik China (nachstehend „VR China” abgekürzt) ein.
(2)
Die Untersuchung von Dumping und Schädigung betraf den Zeitraum vom 1. April 2003 bis zum 31. März 2004 (nachstehend „UZ” genannt). Die Prüfung der für die Schadensbeurteilung relevanten Trends betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum Ende des UZ (nachstehend „Bezugszeitraum” genannt).
B.
WEITERES VERFAHREN
(3)
Nach der Einführung des vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon mit Ursprung in der VR China übermittelten einige interessierte Parteien schriftliche Stellungnahmen. Die Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, erhielten auch Gelegenheit, gehört zu werden.
(4)
Die Kommission holte alle weiteren für ihre endgültigen Feststellungen als notwendig erachteten Informationen ein und prüfte sie. Nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen wurden Kontrollbesuche in den Betrieben der Einführer Jungheinrich AG in Deutschland und TVH Handling Equipment N.V. in Belgien abgestattet.
(5)
Alle interessierten Parteien wurden über die wichtigsten Fakten und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und die endgültige Vereinnahmung der Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Zoll zu empfehlen. Ferner wurde ihnen nach dieser Unterrichtung eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt.
(6)
Nach Prüfung der mündlichen und schriftlichen Sachäußerungen der Parteien wurden die Feststellungen gegebenenfalls entsprechend geändert.
C.
WARE UND GLEICHARTIGE WARE
1.
Betroffene Ware
(7)
Bei der betroffenen Ware handelt es sich um manuelle Palettenhubwagen, nicht selbstfahrend, die zum Hantieren von normalerweise auf Paletten befindlichen Lasten verwendet werden, und wesentliche Teile davon (Chassis und Hydrauliken) mit Ursprung in der Volksrepublik China (nachstehend „betroffene Ware” genannt), die normalerweise den KN-Codesex84279000 und ex84312000 zugewiesen werden.
(8)
Einige interessierte Parteien bekräftigten ihre unter Randnummer 11 der vorläufigen Verordnung dargelegten Anmerkungen hinsichtlich der Aufnahme von Chassis und Hydrauliken in die Definition der betroffenen Ware, ohne jedoch zusätzliche Informationen oder Beweise zu übermitteln. Auf diese Anmerkungen wurde bereits unter den Randnummern 12 bis 14 der vorläufigen Verordnung eingegangen. Zu diesen Randnummern der vorläufigen Verordnung brachten die betroffenen Parteien keine weiteren Anmerkungen vor.
(9)
Sie machten ferner geltend, dass a Chassis und Hydrauliken einerseits und manuelle Palettenhubwagen andererseits unterschiedliche Waren seien und dass für Chassis und Hydrauliken keine Dumping- und Schadensuntersuchung durchgeführt wurde, so dass kein Antidumpingzoll eingeführt werden könne, b die Einbeziehung von Teilen ohne Anwendung des Verfahrens in Artikel 13 der Grundverordnung die Montagebetriebe manueller Palettenhubwagen in der Gemeinschaft übermäßig benachteilige und c Chassis und Hydrauliken auch für Kundendienstzwecke eingeführt würden, so dass die Einführung eines Zolls auf Chassis und Hydrauliken die Verwender übermäßig benachteiligen würde.
(10)
Zu dem Vorbringen, dass Chassis und Hydrauliken und manuelle Palettenhubwagen unterschiedliche Waren sind und dass für Chassis und Hydrauliken keine Dumping- und Schadensuntersuchung durchgeführt wurde, ist zu bemerken, dass für die Zwecke dieser Untersuchung alle Typen manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon aus den unter Randnummer 10 der vorläufigen Verordnung dargelegten Gründen als eine einzige Ware angesehen werden, d. h. alle Typen haben dieselben grundlegenden Eigenschaften und Verwendungen. Es wurden keine Beweise übermittelt, die diese Feststellungen entkräfteten. Bezüglich des Arguments, dass für Chassis und Hydrauliken keine Dumping- und Schadensuntersuchung durchgeführt wurde, sei daran erinnert, dass diese wesentlichen Teile unter die Definition der betroffenen Ware fallen, für die das Vorliegen von Dumping und einer Schädigung des gleichartige Waren herstellenden Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ordnungsgemäß festgestellt wurde. Was die Dumpinguntersuchung im Einzelnen angeht, so waren den Untersuchungsergebnissen zufolge die Einfuhrmengen von Chassis und Hydrauliken im Untersuchungszeitraum zu gering, um repräsentativ zu sein. Folglich wurde es als vertretbar angesehen, die Dumpingspanne für die betroffene Ware auf der Grundlage manueller Palettenhubwagen zu bestimmen, für die repräsentative und zuverlässige Daten verfügbar waren.
(11)
Zu der Behauptung, wesentliche Teile könnten nur im Wege des Verfahrens in Artikel 13 der Grundverordnung einbezogen werden, um übermäßige Nachteile für die Montagebetriebe manueller Palettenhubwagen in der Gemeinschaft zu vermeiden, ist zu bemerken, dass Artikel 13 der Grundverordnung im Zusammenhang mit der Definition der betroffenen Ware nicht relevant ist. Denn Artikel 13 der Grundverordnung betrifft verschiedene Umgehungspraktiken, darunter die Montage von Teilen, die nicht unter die Definition der betroffenen Ware fallen, was im vorliegenden Fall nicht zutrifft. Daher kann dieses Argument nicht akzeptiert werden.
(12)
Was nun das Argument angeht, Chassis und Hydrauliken würden auch für Kundendienstzwecke eingeführt, so dass die Einführung eines Zolls auf Chassis und Hydrauliken die Verwender übermäßig benachteiligen würde, sei darauf hingewiesen, dass kein Verwender im Laufe der Untersuchung solche Auswirkungen etwaiger Maßnahmen geltend machte. Außerdem war die Menge der im UZ aus der VR China eingeführten Chassis und Hydrauliken im Vergleich zu jener der aus der VR China eingeführten manuellen Palettenhubwagen unerheblich. Daher wären die Auswirkungen auf den Kundendienst für alte manuelle Palettenhubwagen, sofern es überhaupt welche geben würde, geringfügig, und deshalb ist das Argument nicht annehmbar.
(13)
Da keine weiteren Sachäußerungen vorgebracht wurden, werden die Schlussfolgerungen zur Definition der betroffenen Ware unter den Randnummern 10 bis 15 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
2.
Gleichartige Ware
(14)
Da diesbezüglich keine Sachäußerungen vorgebracht wurden, werden die Feststellungen unter den Randnummern 16 bis 18 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
D.
DUMPING
1.
Marktwirtschaftsbehandlung
(15)
Nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen machten drei kooperierende ausführende Hersteller geltend, dass ihnen eine Marktwirtschaftsbehandlung (nachstehend „MWB” abgekürzt) hätte zugestanden werden müssen. Zwei dieser Hersteller führten lediglich die bereits vorgebrachten Argumente erneut an, auf die die Kommission jedoch schon eingegangen war (Randnummern 19 bis 34 der vorläufigen Verordnung).
(16)
Es sei daran erinnert, dass bei einem dieser beiden ausführenden Hersteller, bei dem es sich eigentlich um zwei verbundene Unternehmen handelt, den Untersuchungsergebnissen zufolge bestimmte Anlagen in den Büchern eines der Unternehmen zu einem Wert erfasst waren, der wesentlich über dem tatsächlich gezahlten Kaufpreis lag. Dies verstieß den Untersuchungsergebnissen zufolge gegen den IAS 1 (Darstellung des Abschlusses) und den IAS 16 (Bewertung bei erstmaligem Ansatz von Sachanlagen). Ferner ergab die Untersuchung, dass das andere Unternehmen gegen den IAS 21 (Erstmaliger Ansatz von Fremdwährungsgeschäften) und den IAS 32 (Finanzinstrumente: Angaben und Darstellung) verstieß. Außerdem gingen die Rechnungsprüfer der Unternehmen auf diese Aspekte in den Abschlüssen nicht ein, was die Feststellung untermauert, dass die Rechnungsprüfungen nicht im Einklang mit den IAS vorgenommen wurden. Es wurden keine neuen Beweise übermittelt, die die vorstehenden Feststellungen hätten entkräften können, und deshalb wird bestätigt, dass dieser ausführende Hersteller das zweite Kriterium des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung nicht erfüllt.
(17)
Für einen weiteren ausführenden Hersteller ergab die Untersuchung, dass eine Ausbuchung eines Darlehens in den Abschlüssen des Unternehmens nicht ordnungsgemäß erfasst war, was dessen finanzielle Ergebnisse erheblich verzerrte. Dies verstieß den Untersuchungsergebnissen zufolge gegen den IAS 1 (Darstellung des Abschlusses). Zudem änderte das Unternehmen die Rechnungslegungsmethode für die Wertberichtigung auf uneinbringliche Forderungen, ohne diese Änderung rückwirkend anzuwenden, was sich ebenfalls erheblich die finanziellen Ergebnisse auswirkte. Dies verstieß den Untersuchungsergebnissen zufolge gegen den IAS 8 (Änderungen der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden). Der Rechnungsprüfer wies zwar darauf hin, dass die geänderte Methode für die Wertberichtigung auf uneinbringliche Forderungen selbst mit den chinesischen Rechnungslegungsstandards nicht vereinbar war, schwieg sich zu dem Problem mit dem Darlehen aber aus. Es wurden keine Beweise übermittelt, die die vorstehenden Feststellungen hätten entkräften können, und deshalb wird bestätigt, dass auch dieser ausführende Hersteller das zweite Kriterium des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung nicht erfüllt.
(18)
Der dritte ausführende Hersteller, der nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen erneut einen MWB-Antrag stellte, Zhejiang Noblelift Equipment Joint Stock Co. Ltd, übermittelte Beweise dafür, dass seine Praxis hinsichtlich des erstmaligen Ansatzes von Fremdwährungsgeschäften zwar in einigen Fällen nicht voll und ganz mit dem IAS 21 in Einklang stand, sich dies aber nicht auf seine finanziellen Ergebnisse auswirkte. Für die Abschlüsse des Unternehmens wurden keine weiteren IAS-Einhaltungsprobleme festgestellt. Unter diesen Umständen wurde es daher als angemessen erachtet, für diesen ausführenden Hersteller die Schlussfolgerungen hinsichtlich der Erfüllung des zweiten Kriteriums des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung zu revidieren und ihm eine MWB zu gewähren. Für die übrigen Unternehmen werden die Feststellungen unter den Randnummern 19 bis 34 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
(19)
Nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen übermittelten ein nicht kooperierender chinesischer ausführender Hersteller und der mit ihm verbundene Einführer in der Gemeinschaft einige Anmerkungen zu den vorläufigen Feststellungen und beantragten eine MWB bzw. für den Fall, dass sie ihnen nicht zugestanden wurde, eine individuelle Behandlung. Den Unternehmen wurde mitgeteilt, dass nicht kooperierende ausführende Hersteller, d. h. ausführende Hersteller, die sich nicht fristgerecht selbst gemeldet, ihren Standpunkt schriftlich dargelegt und Informationen übermittelt haben, gemäß Artikel 2 Absatz 7, Artikel 5 Absatz 10, Artikel 9 Absatz 5 und Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung keine MWB oder individuelle Behandlung beantragen können.
2.
Individuelle Behandlung
(20)
Da diesbezüglich keine weiteren Sachäußerungen vorgebracht wurden, werden die Feststellungen unter den Randnummern 35 bis 37 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
3.
Normalwert
3.1.
Ermittlung des Normalwertes für ausführende Hersteller ohne MWB
(21)
Kanada war in der vorläufigen Untersuchung als Vergleichsland mit Marktwirtschaft für die Zwecke der Ermittlung des Normalwertes für die ausführenden Hersteller, denen keine MWB gewährt wurde, vorgesehen worden. Nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen trugen zwei ausführende Hersteller und ein Einführer erneut ihre Argumente gegen diese Wahl vor (Randnummer 41 der vorläufigen Verordnung). Sie übermittelten jedoch keine weiteren verifizierbaren Beweise für ihre Argumente.
(22)
Ferner machten sie geltend, dass Kanada als Vergleichsland nicht geeignet sei, weil den kanadischen Herstellen manueller Palettenhubwagen wesentlich höhere Kosten entstehen als den chinesischen Herstellern und dies insbesondere auf die Arbeitskosten zutreffe. Im Zusammenhang mit den Kosten beantragte ein ausführender Hersteller eine weitere Berichtigung für Unterschiede zwischen den von ihm in der VR China verzeichneten Produktionskosten und den Produktionskosten in Kanada, während nach Auffassung eines anderen ausführenden Herstellers die bereits erfolgten sehr hohen Berichtigungen ein Beweis dafür sind, dass die kanadischen und die chinesischen manuellen Palettenhubwagen nicht vergleichbar sind.
(23)
Diesbezüglich sei daran erinnert, dass der kanadische Markt für manuelle Palettenhubwagen den Untersuchungsergebnissen kompetitiv und repräsentativ ist, dass sich die Produktionsanlagen und -methoden der chinesischen und der kanadischen Hersteller ähneln und dass die chinesischen und die kanadischen manuellen Palettenhubwagen ausgehend von den für die Zwecke dieser Untersuchung festgelegten Kriterien (Randnummern 40, 43 und 44 der vorläufigen Verordnung) vergleichbar sind. Außerdem ergab die Untersuchung, dass die Produktion manueller Palettenhubwagen nicht arbeitsintensiv ist (in Kanada entfallen auf die Arbeitskosten nicht mehr als 15 % der gesamten Produktionskosten), so dass etwaige Unterschiede in den Arbeitskosten zwischen Kanada und der VR China keine nennenswerten Auswirkungen auf die Produktionskosten insgesamt hätten. Deshalb ist das Argument, dass Kanada wegen hauptsächlich auf die Arbeitskosten zurückzuführender Unterschiede als Vergleichsland nicht geeignet ist, nicht annehmbar.
(24)
Zu dem Argument, dass den kanadischen Herstellern bei der Produktion manueller Palettenhubwagen wesentlich höhere Kosten entstünden als den chinesischen Herstellern und dass der Normalwert für Unterschiede zwischen den in Kanada und den in der VR China von dem Unternehmen verzeichneten Kosten berichtigt werden müsse, ist anzumerken, dass die Angaben des betreffenden ausführenden Herstellers über seine Produktionskosten nicht berücksichtigt wurden, da ihm keine MWB gewährt wurde. Dies entkräftet das Argument über den Kostenvergleich erheblich. Folglich ist dieses Vorbringen zurückzuweisen.
(25)
Zu dem Argument, die bereits zugestandenen hohen Berichtigungen seien ein Beweis dafür, dass die kanadischen und die chinesischen manuellen Palettenhubwagen nicht vergleichbar sind, ist zu bemerken, dass die zu vergleichenden Warentypen nach Kriterien ausgewählt wurden, die in dem betreffenden Wirtschaftszweig als vertretbar angesehen werden. Die Vergleiche der Warentypen erfolgten nach bestimmten, von allen Wirtschaftsbeteiligten auf diesem Markt verwendeten grundlegenden technischen Eigenschaften, und es wurden keine Beweise dafür übermittelt, dass diese Methode nicht angemessen war (Randnummer 43 der vorläufigen Verordnung). Dieses Argument kann daher nicht akzeptiert werden.
(26)
Zur Ermittlung des Normalwerts im Vergleichsland wurden keine weiteren Argumente vorgebracht, so dass die Feststellungen unter den Randnummern 38 bis 48 der Grundverordnung bestätigt werden.
3.2
Ermittlung des Normalwertes für ausführende Hersteller mit MWB
(27)
Da einem ausführenden Hersteller eine MWB gewährt wurde (vgl. Randnummer 18) wurde der Normalwert, wie im Folgenden dargelegt, gemäß Artikel 2 Absätze 1 bis 6 der Grundverordnung ermittelt.
3.2.1
Repräsentativität der Inlandsverkäufe
(28)
Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung wurde zunächst untersucht, ob die Inlandsverkäufe manueller Palettenhubwagen an unabhängige Abnehmer repräsentativ waren, d. h. ob die Gesamtmenge dieser Verkäufe mindestens 5 % der Gesamtmenge der entsprechenden Ausfuhrverkäufe in die Gemeinschaft entsprach. Dies war bei dem betreffenden ausführenden Hersteller der Fall.
3.2.2
Repräsentativität je Warentyp
(29)
Dann wurde untersucht, ob die Inlandsverkäufe der mit den ausgeführten Warentypen vergleichbaren Warentypen als repräsentativ angesehen werden konnten. Zu diesem Zweck wurden zunächst die auf dem Inlandsmarkt verkauften Warentypen ermittelt, die vergleichbar waren. Im Rahmen der Untersuchung wurden diejenigen auf dem Inlandsmarkt verkauften Typen manueller Palettenhubwagen als mit den zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Typen identisch oder direkt vergleichbar angesehen, die sich in Hubkapazität, der Art des für das Chassis verwendeten Stahls, der Länge der Gabeln, der Art der Hydraulik und der Art der Rollen glichen.
(30)
Die Inlandsverkäufe eines Warentyps wurden als repräsentativ angesehen, wenn die Inlandsverkaufsmenge jenes Typs an unabhängige Abnehmer im UZ insgesamt 5 % oder mehr der zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Menge des vergleichbaren Warentyps entsprachen. Dies war bei einigen der ausgeführten Warentypen der Fall.
3.2.3
Normaler Handelsverkehr
(31)
Zunächst wurde geprüft, ob die Inlandsverkäufe der vorgenannten Warentypen durch den ausführenden Hersteller als Geschäfte im normalen Handelsverkehr im Sinne des Artikel 2 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen werden konnten.
(32)
Hierzu wurde für jeden ausgeführten Warentyp der Anteil der Inlandsverkäufe an unabhängige Kunden ermittelt, die im UZ ohne Verlust auf dem Inlandsmarkt getätigt wurden:
3.2.4
Normalwert auf der Grundlage des tatsächlichen Inlandspreises
(33)
In den Fällen, in denen die unter den Randnummern 30 bis 31 und 32 Buchstaben a und b dargelegten Kriterien erfüllt waren, wurde der Normalwert für die jeweiligen Warentypen gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung anhand der von unabhängigen Abnehmern auf dem Inlandsmarkt im Untersuchungszeitraum tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise ermittelt.
3.2.5
Rechnerisch ermittelter Normalwert
(34)
Für die Warentypen, die unter Randnummer 32 Buchstabe c fielen, und für die Warentypen, die auf dem Inlandsmarkt nicht in repräsentativen Mengen verkauft wurden (vgl. Randnummer 30 der vorliegenden Verordnung), musste der Normalwert rechnerisch ermittelt werden.
(35)
Zur rechnerischen Ermittlung des Normalwerts gemäß Artikel 2 Absatz 6 der Grundverordnung wurden die Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (nachstehend „VVG-Kosten” abgekürzt) und der gewogene, durchschnittliche Gewinn, die der fragliche ausführende Hersteller bei Inlandsverkäufen der gleichartigen Ware im UZ im normalen Handelsverkehr verzeichnete, zu den Fertigungskosten hinzugerechnet.
4.
Ausfuhrpreis
(36)
Nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen wurden keine Anmerkungen zur Ermittlung des Preises der direkt an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft verkauften Ausfuhren übermittelt. Daher werden die Feststellungen unter Randnummer 49 der vorläufigen Verordnung betreffend die Ermittlung des Ausfuhrpreises gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung bestätigt.
(37)
Für zwei ausführende Hersteller wurde im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung der Preis ihrer Ausfuhren an Einführer, mit denen sie den Untersuchungsergebnissen zufolge eine Ausgleichsvereinbarung getroffen hatten, gemäß Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung rechnerisch ermittelt (Randnummer 49 der vorläufigen Verordnung).
(38)
Einer der ausführenden Hersteller und sein Einführer, für die bestimmte Ausfuhrpreise rechnerisch ermittelt wurden, behaupteten, dass die Beziehung zwischen ihnen die rechnerische Ermittlung von Ausfuhrpreisen nicht rechtfertige und dass bei der Ermittlung der Ausfuhrpreise die dem Einführer von dem ausführenden Hersteller tatsächlich in Rechnung gestellten Preise zugrunde gelegt werden müssten. Die Untersuchung ergab jedoch, dass diese Ausfuhrpreise verzerrt waren, weil die Parteien vereinbart hatten, dass bestimmte Produktentwicklungskosten vom Einführer getragen würden. Aus diesem Grund lagen die durchschnittlichen Ausfuhrpreise an den Einführer erheblich über jenen an andere unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft. Deshalb wurden die Preise, die der ausführende Hersteller dem Einführer in Rechnung stellte, nicht als Grundlage für die Ermittlung der Ausfuhrpreise akzeptiert. Außerdem schlossen sich der ausführende Hersteller und der Einführer vor dem Ende des UZ zusammen. Unter diesen Umständen würden die Ausfuhrpreise normalerweise rechnerisch ermittelt, und zwar auf der Grundlage der Weiterverkaufspreise an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft. In diesem Fall war die Anzahl der Weiterverkäufe im UZ jedoch sehr gering und die Angaben des Einführers über die Weiterverkaufspreise gingen nicht rechtzeitig ein, so dass sie nicht geprüft werden konnten. Deshalb wurden diese Verkäufe bei der endgültigen Berechnung der Ausfuhrpreise nicht berücksichtigt.
(39)
Zudem tätigte der fragliche ausführende Hersteller auch bedeutende Direktverkäufe an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft, die bei der Ermittlung des Ausfuhrpreises zugrunde gelegt wurden (vgl. Randnummer 36 der vorliegenden Verordnung).
(40)
Der andere ausführende Hersteller, für den bestimmte Ausfuhrpreise rechnerisch ermittelt wurden, und der betroffene Einführer übermittelten eine Stellungnahme zu den vorläufigen Feststellungen, in der sie behaupteten, dass zwischen ihnen keine Absprache oder Vereinbarung im Sinne einer geschäftlichen Verbindung oder Ausgleichsvereinbarung des Artikels 2 Absatz 9 der Grundverordnung oder des Artikels 2.3 des WTO-Antidumpingübereinkommens bestand. Deshalb sei die rechnerische Ermittlung der Ausfuhrpreise auf der Grundlage der vom Einführer unabhängigen Abnehmern in Rechnung gestellten Weiterverkaufspreise nicht gerechtfertigt.
(41)
Diesem Argument konnte nicht gefolgt werden, weil die Angaben des Ausführers und jene des Einführers nicht übereinstimmten. Anlässlich des Kontrollbesuches in den Betrieben des ausführenden Herstellers wurde den ermittelnden Beamten mitgeteilt, dass die außergewöhnlich hohen Ausfuhrpreise zwischen den Parteien auf eine besondere Vereinbarung zwischen dem ausführenden Hersteller und dem Einführer zurückzuführen seien. Zudem wurde in allen Ausfuhrrechnungen darauf hingewiesen, dass Einzelheiten dieser Vereinbarung zu entnehmen seien. Der ausführende Hersteller stritt die Existenz einer schriftlichen Vereinbarung ab, erklärte aber, dass der fragliche Einführer zur Zahlung dieser höheren Preise bereit sei, um für bestimmte Waren des ausführenden Herstellers das ausschließliche Vertriebsrecht für bestimmte Märkte zu erhalten und zu behalten. Der Einführer stritt ebenfalls die Existenz jeglicher besonderer geschäftlicher Verbindung ab und behauptete anlässlich des Kontrollbesuches, dass er dem ausführenden Hersteller wegen der hochwertigen Qualität der fraglichen Waren höhere Preise zahlte. Unter diesen Umständen wird davon ausgegangen, dass die Ausfuhrpreise nicht verlässlich waren und berichtigt werden müssen, weil entweder eine Ausgleichsvereinbarung im Sinne des Artikels 2 Absatz 9 der Grundverordnung existiert oder aufgrund der angeblich höheren Qualität der Waren Unterschiede in den materiellen Eigenschaften im Sinne des Artikels 2 Absatz 10 Buchstabe a der Grundverordnung bestehen. Diese Behauptung wurde nicht mit Beweisen der Qualität belegt und durch die Untersuchungsergebnisse entkräftet. In Ermangelung sonstiger Informationen wurden die Ausfuhrpreise, wie unter Randnummer 49 der vorläufigen Verordnung dargelegt, rechnerisch ermittelt.
(42)
Derselbe ausführende Hersteller und der Einführer behaupteten ferner, dass die rechnerische Ermittlung der Ausfuhrpreise nicht korrekt war, weil die bei der Berechnung zugrunde gelegte Gewinnspanne höher war als die Gewinnspannen, die in der Vergangenheit in anderen Fällen zugrunde gelegt wurden, und somit nicht angemessen war. Hierzu ist zu bemerken, dass jeder Fall nach seinen spezifischen Gegebenheiten beurteilt wird und die Ergebnisse einer Untersuchung nicht einfach auf eine andere übertragen werden können. Im vorliegenden Fall handelte es sich bei der Gewinnspanne, die bei der Berechnung zugrunde gelegt wurde, um den gewogenen Durchschnitt der bei Verkäufen der betroffenen Ware tatsächlich verzeichneten Nettogewinne, die von elf unabhängigen Einführern im Rahmen der Untersuchung angegeben wurden. Es wurden keine Beweise übermittelt, die etwas an der Stichhaltigkeit dieser Daten geändert hätten. Daher ist dieses Vorbringen zurückzuweisen.
(43)
Allerdings wurde die Berechnung nach dem Kontrollbesuch in den Betrieben des fraglichen Einführers revidiert, um die notwendigen Berichtigungen bestimmter Weiterverkaufspreise und die VVG-Kosten des Einführers zu berücksichtigen.
5.
Vergleich
(44)
Nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen beantragte ein ausführender Hersteller eine Berichtigung bestimmter Ausfuhrpreise gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe d Ziffer i der Grundverordnung für Unterschiede in den Handelsstufen zwischen direkten Ausfuhrverkäufen in die Gemeinschaft und Ausfuhrverkäufen in die Gemeinschaft, die über Händler in der VR China abgewickelt wurden. Er machte geltend, dass die Ausfuhrverkäufe über chinesische Händler Verkäufe an Händler umfassten, die im Falle von Direktausfuhren in die Gemeinschaft normalerweise nicht erforderlich seien. Hierzu ist zu bemerken, dass gemäß dem vorgenannten Artikel der Grundverordnung Berichtigungen für Unterschiede in der Handelsstufe zugestanden werden können, sofern nachgewiesen wird, dass anhaltende und eindeutige Unterschiede zwischen den Funktionen und Preisen des Verkäufers für die verschiedenen Handelsstufen auf dem Inlandsmarkt des Ausfuhrlandes bestehen. Im vorliegenden Fall beantragte der ausführende Hersteller eine Berichtigung und versuchte die entsprechenden Beweise zu erbringen, indem er die Gegebenheiten bei seinen Ausfuhrverkäufen und nicht bei seinen Inlandsverkäufen geltend machte. Dies ist keine hinreichende Grundlage für einen Antrag auf Berichtigung für Unterschiede in den Handelsstufen. Außerdem ergab die Untersuchung, dass sämtliche Ausfuhren des fraglichen ausführenden Herstellers ebenso wie die Inlandsverkäufe im Vergleichsland an Händler verkauft wurden, so dass sich die Handelsstufe des Ausfuhrpreises und jene des Normalwerts nicht unterschieden.
6.
Dumpingspannen
(45)
Bei der Ermittlung der Dumpingspanne für alle übrigen ausführenden Hersteller (Randnummer 53 der vorläufigen Verordnung) wurde dem ausführenden Hersteller, dem eine MWB zugestanden wurde, nicht länger Rechnung getragen. Da zu den Feststellungen unter den Randnummern 52 und 53 der vorläufigen Verordnung keine weiteren Anmerkungen übermittelt wurden, werden sie bestätigt. Für den ausführenden Hersteller, dem eine MWB zugestanden wurde, wurde die Dumpingspanne für jeden in die Gemeinschaft ausgeführten Typ anhand eines Vergleichs des wie unter den Randnummern 28 bis 35 der vorliegenden Verordnung dargelegt ermittelten gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis, in Einklang mit Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung, ermittelt. Dieser nach den vorstehend dargelegten Änderungen vorgenommene Vergleich ergab folgende Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des Nettopreises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt:
E.
WIRTSCHAFTSZWEIG DER GEMEINSCHAFT
1.
Gemeinschaftsproduktion
(46)
Da diesbezüglich keine Stellungnahmen eingingen, werden die vorläufigen Feststellungen zur Gemeinschaftsproduktion unter den Randnummern 55 und 56 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
2.
Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft
(47)
Da diesbezüglich keine Stellungnahmen eingingen, werden die vorläufigen Feststellungen zur Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft unter Randnummer 57 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
F.
SCHÄDIGUNG
1.
Gemeinschaftsverbrauch
(48)
Da diesbezüglich keine Stellungnahmen eingingen, werden die vorläufigen Feststellungen zum Gemeinschaftsverbrauch unter den Randnummern 58 und 59 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
2.
Einfuhren manueller Palettenhubwagen aus der VR China in die Gemeinschaft
(49)
Da diesbezüglich keine Stellungnahmen eingingen, werden die vorläufigen Feststellungen zu den Einfuhren manueller Palettenhubwagen aus der VR China in die Gemeinschaft unter den Randnummern 60 bis 64 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
3.
Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft
(50)
Nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen bezweifelte ein ausführender Hersteller, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft geschädigt wurde, weil die Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Bezugszeitraum gestiegen sei, die Entwicklung der Lagerbestände nach 2001 nicht auf eine Schädigung, sondern eher auf eine Verbesserung der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft hindeute, der Preis, zu dem die Gemeinschaftshersteller manuelle Palettenhubwagen verkauften, und ihr Marktanteil 2003 und im UZ konstant blieben, die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft von 2000 bis 2001 stieg, die Investitionen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sich mehr als verdoppelten, was ein Beweis dafür sei, dass er keine Schwierigkeiten bei der Kapitalbeschaffung hatte, und die Stabilität der Löhne als positiver Indikator gewertet werden müsse.
(51)
Zu dem Argument, dass die Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gestiegen ist und dies nicht auf eine Schädigung hindeutet, ist zu bemerken, dass die Produktionskapazität im Bezugszeitraum insgesamt zwar um 3 % zunahm, aber von 2002 bis zum UZ um fast 2 % zurückging. Tatsächlich stieg die Produktionskapazität nur in den Jahren 2001 und 2002, als Investitionen getätigt wurden. Diese Entwicklung kann nicht als Beweis dafür angesehen werden, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht geschädigt wurde, vor allem weil der Verbrauch im selben Zeitraum um 17 % stieg.
(52)
Zu dem Argument, dass die Entwicklung der Lagerbestande nach 2001 nicht auf eine Schädigung, sondern auf eine Verbesserung der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft hindeutet, ist zu bemerken, dass neben der Erläuterung unter Randnummer 67 der vorläufigen Verordnung, warum dieser Faktor als nicht besonders relevanter Indikator für die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft angesehen wird, daran erinnert sei, dass die Lagerbestände im Bezugszeitraum insgesamt um 14 % zunahmen. Die Tatsache, dass 2001 ein Höchststand erreicht wurde, ändert nichts an der Feststellung, dass die Entwicklung der Lagerbestände zu der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zumindest beigetragen hat.
(53)
Zu dem Argument, dass der Verkaufspreis und der Marktanteil der von den Gemeinschaftsherstellern verkauften manuellen Palettenhubwagen 2003 und im UZ konstant blieben, ist zu bemerken, dass sich der UZ auch über neun Monate des Jahres 2003 erstreckt. Die Bewertung der für die Schadensanalyse relevanten Trends deckt einen Zeitraum von mehreren Jahren ab und sowohl der Marktanteil als auch der Verkaufspreis des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gingen im Bezugszeitraum erheblich zurück. Diese Feststellung wurde nicht angefochten.
(54)
Zu dem Argument, dass die steigende Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft von 2000 bis 2001 nicht auf eine Schädigung hindeutet, ist zu bemerken, dass die Rentabilität von 2000 bis 2001 nur sehr geringfügig stieg, nämlich von 0,28 % auf 0,51 %, danach aber stetig zurückging und im UZ bei – 2,31 % lag. Dies weist eindeutig auf eine Schädigung hin.
(55)
In Bezug auf das Argument, dass sich die Investitionen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft mehr als verdoppelten und er somit keine Schwierigkeiten bei der Kapitalbeschaffung hatte, sei daran erinnert, dass, wie unter Randnummer 76 der vorläufigen Verordnung erläutert, 2001 und 2002 umfangreiche Investitionen getätigt wurden, um abgenutzte Produktionsfazilitäten zu ersetzen und so die Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft aufrechtzuerhalten. Von 2002 bis zum UZ gingen die Investitionen, parallel zur sinkenden Rentabilität, um 40 % zurück, was auf Probleme bei der Kapitalbeschaffung hindeutet. Auch dies weist eindeutig auf eine Schädigung hin.
(56)
Zu dem Argument, dass die die Stabilität der Löhne als positiver Indikator gewertet werden müsse, ist zu bemerken, dass dieser Faktor im Zusammenhang mit der Entwicklung von Löhnen und Beschäftigung zu analysieren ist. Die Beeinträchtigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lässt sich an dem Rückgang der Beschäftigtenzahl klar ablesen. Die Tatsache, dass die Gemeinschaftshersteller die Löhne im Bezugszeitraum wegen des unlauteren Wettbewerbs nicht entsprechend der Inflation anheben konnten, ist als negativer Indikator zu werten.
(57)
Die Argumente dieses ausführenden Herstellers, auf die unter den Randnummern 50 bis 56 der vorliegenden Verordnung eingegangen wird, sollten daher zurückgewiesen werden.
(58)
Einige Einführer behaupteten, der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft habe manuelle Palettenhubwagen zu Preisen zum Verkauf angeboten, die sehr viel niedriger waren als jene chinesischer manueller Palettenhubwagen, und dies sei ein Beweis dafür, dass er nicht geschädigt werde. Dieser Behauptung entgegen steht aber die Feststellung einer erheblichen Preisunterbietung von über 55 % (Randnummer 64 der vorläufigen Verordnung), so dass sie nicht akzeptiert werden kann.
(59)
Da keine weiteren Informationen übermittelt wurden, werden die vorläufigen Feststellungen zur Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft unter den Randnummern 65 bis 84 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
4.
Schlussfolgerung zur Schädigung
(60)
Wie bereits in der vorläufigen Verordnung dargelegt wurde, entwickelten sich alle relevanten Schadensindikatoren negativ. Da diesbezüglich keine weiteren Stellungnahmen eingingen, wird die vorläufige Schlussfolgerung zur Schädigung unter den Randnummern 85 bis 87 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
G.
SCHADENSURSACHE
1.
Einleitung
(61)
Da keine diesbezüglichen Stellungnahmen eingingen, wird die Einleitung zur Schadensursache unter Randnummer 88 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
2.
Auswirkungen der gedumpten Einfuhren
(62)
Ein ausführender Hersteller und einige Einführer behaupteten, dass die Zugrundelegung von Eurostat-Einfuhrdaten bei der Ermittlung von Menge und Marktanteil der Einfuhren der betroffenen Ware nicht vertretbar sei, weil es für sie keinen eigenen KN-Code gebe. Sie machten geltend, dass auch andere Waren unter die beiden fraglichen KN-Codes fallen, von denen einer manuelle Palettenhubwagen als Ganze und der andere Teile davon abdecke, so dass diese Eurostat-Daten kein genaues Bild der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren abgäben. Es sei darauf hingewiesen, dass keine Beweise übermittelt wurden, denen zufolge eventuell nennenswerte Mengen andere Waren unter dem KN-Code 84279000 eingeführt wurden, der manuelle Palettenhubwagen als Ganze abdeckt und bei der Ermittlung der Menge der gedumpten Einfuhren zugrunde gelegt wurde. Außerdem verwendeten eben jene interessierten Parteien Eurostat-Daten für denselben KN-Code, um ihre Behauptung über die Entwicklung der Einfuhren manueller Palettenhubwagen aus anderen Drittländern zu untermauern. Ferner wird davon ausgegangen, dass es sich angesichts der eng gefassten Definition des KN-Codes bei der überwiegenden Mehrheit der unter dieser Position in die Gemeinschaft eingeführten Waren um die betroffene Ware handelt. Was den KN-Code 84312000 betrifft, unter den ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen der Positionen 8427 bestimmte Teile fallen, sei darauf hingewiesen, dass Eurostat für diesen Code nur geringe Einfuhrmengen ausweist, die bei der Ermittlung von Menge und Marktanteile der Einfuhren der betroffenen Ware nicht berücksichtigt wurden. Daher kann dieses Argument nicht akzeptiert werden.
(63)
Da keine weiteren Anmerkungen übermittelt wurden, werden die vorläufigen Feststellungen zu den Auswirkungen der gedumpten Einfuhren unter den Randnummern 89 bis 91 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
3.
Auswirkungen sonstiger Faktoren
a)
Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft
(64)
Nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen machte ein ausführender Hersteller geltend, die Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wäre nicht korrekt bewertet worden. Die Ausfuhrverkäufe waren den Untersuchungsergebnissen zufolge von 2000 bis zum UZ um nahezu 50 % zurückgegangen, was erhebliche Auswirkungen auf die Ergebnisse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft hatte. Hierzu ist zu bemerken, dass die Ausfuhren in absoluten Zahlen zwar zurückgingen, sie im Bezugszeitraum aber durchschnittlich nur 11 % der Gesamtverkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ausmachten. Zudem wurden bei den Verkäufen in der Gemeinschaft Verluste gemacht, während die Ausfuhren im UZ noch gewisse Gewinne brachten. Daher kann der Rückgang der Ausfuhren nicht als Faktor angesehen werden, der nennenswert zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beitrug. Folglich ist das Argument zurückzuweisen, und die Feststellungen unter den Randnummern 92 und 93 der vorläufigen Verordnung sollten bestätigt werden.
b)
Investitionen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft
(65)
Da diesbezüglich keine Stellungnahmen eingingen, werden die vorläufigen Feststellungen zu den Investitionen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft unter Randnummer 94 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
c)
Einfuhren aus anderen Drittländern
(66)
Zwei ausführende Hersteller und einige Einführer behaupteten, dass entgegen den Feststellungen unter Randnummer 95 der vorläufigen Verordnung andere Länder als die VR China, insbesondere Brasilien und Indien, sich die Stärke des Euros zunutze machten, um ihre Verkäufe auf den Gemeinschaftsmarkt erheblich zu steigern. Da die Einfuhren aus anderen Drittländern wie Brasilien und Indien nur rund 1 % der Einfuhren der betroffenen Ware aus der VR China entsprechen, können ihre etwaigen schadensverursachenden Auswirkungen als unerheblich angesehen werden. Die Behauptung ist daher zurückzuweisen.
(67)
Da diesbezüglich keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die vorläufigen Feststellungen zu den Einfuhren aus anderen Drittländern unter den Randnummern 95 und 96 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
d)
Wechselkurs EUR/US-Dollar
(68)
Ein ausführender Hersteller und einige Einführer behaupteten, die festgestellte Preisunterbietung sei zum Teil auf die Schwäche des US-Dollar gegenüber dem EUR und nicht auf gedumpte Einfuhrpreise zurückzuführen. Diese Parteien übermittelten aber keinerlei Beweise mit Angaben über die Menge der in US-Dollar fakturierten Einfuhren aus der VR China, die eine umfassende Beurteilung etwaiger Auswirkungen der Wechselkurse auf die Preise ermöglicht hätten. Aber selbst wenn alle Einfuhren aus der VR China in US-Dollar abgewickelt worden wären, wofür die Untersuchung keine Anhaltspunkte ergab, hätten die Einfuhrpreise der betroffenen Ware um 25 % zurückgehen müssen (Wertverlust des US-Dollar gegenüber dem EUR) und nicht um 34 % wie für den Bezugszeitraum festgestellt. Ferner sei darauf hingewiesen, dass die Einfuhren aus allen anderen Ländern als der VR China zusammengenommen, abgesehen von zwei Einzelfällen mit eindeutig geringfügigen Einfuhrmengen, denen der Kursgewinn des EUR ebenfalls zugute kam, zurückgingen. Dies deutet darauf hin, dass die Währungsschwankungen nicht Ursache des massiven Anstiegs der gedumpten Einfuhren aus der VR China gewesen sein können. Folglich ist das Argument zurückzuweisen, und die Feststellungen unter Randnummer 98 der vorläufigen Verordnung sollten bestätigt werden.
e)
Absatzverhalten
(69)
Ein ausführender Hersteller und einige Einführer führten erneut das Argument an, dass die Antragsteller große, im Förderzeugsektor tätige Unternehmen seien, für die manuelle Palettenhubwagen nur von untergeordneter Bedeutung sind und häufig als „Verkaufsinstrument” für größere und teurere Waren eingesetzt werden. Da keine neuen Beweise übermittelt wurden, werden die Feststellungen unter den Randnummern 99 und 100 der vorläufigen Verordnung bestätigt und das Argument zurückgewiesen.
f)
Strategische Fehler der Gemeinschaftshersteller wie Verkauf minderwertiger Waren und Fremdbezug von Teilen
(70)
Ein ausführender Hersteller behauptete erneut, dass die Schädigung der Gemeinschaftshersteller von ihnen selbst verursacht worden sei, weil sie sich auf die Produktion minderwertiger Waren verlegten und Teile durch Fremdbezug beschafften. Es wurden jedoch keine neuen Beweise für diese Behauptung übermittelt. Diese Behauptung wurde bereits geprüft und unter den Randnummern 101 bis 103 der vorläufigen Verordnung ausführlich behandelt, welche hiermit bestätigt werden.
4.
Schlussfolgerung zur Schadensursache
(71)
Da diesbezüglich keine weiteren Stellungnahmen eingingen, die die vorläufigen Feststellungen entkräften könnten, wird die Schlussfolgerung zur Schadensursache unter den Randnummern 104 und 105 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
H.
INTERESSE DER GEMEINSCHAFT
1.
Allgemeine Anmerkungen
(72)
Da diesbezüglich keine Stellungnahmen eingingen, werden die allgemeinen Anmerkungen zum Gemeinschaftsinteresse unter Randnummer 106 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
2.
Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft
(73)
Nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen behauptete ein Einführer, dass zuvor stillgelegte Produktionsanlagen in der Gemeinschaft infolge der Einführung von Antidumpingmaßnahmen nicht wieder in Betrieb genommen würden und somit keine neuen Beschäftigungsmöglichkeiten entstünden. Diese Behauptung wurde allerdings nicht mit Beweisen belegt. Selbst wenn stillgelegte Anlagen nicht wieder in Betrieb genommen werden, ist der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die Kapazitätsauslastung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im UZ bei nur 46 % lag. Dies beweist eindeutig, dass Produktion und Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gesteigert werden können, wenn auf dem Gemeinschaftsmarkt faire Wettbewerbsbedingungen herrschen. Die Behauptung ist daher zurückzuweisen.
(74)
Ein ausführender Hersteller und einige Einführer machten geltend, dass die Sparte manuelle Palettenhubwagen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, insbesondere was die Beschäftigung angeht, im Vergleich zu ihrer Gesamttätigkeit von geringer Bedeutung ist und dass sein Interesse deshalb im Vergleich zu jenem anderer Wirtschaftsbeteiligter auf dem Markt begrenzt sei. Zunächst sei daran erinnert, dass es ausführenden Herstellern grundsätzlich nicht zusteht, Behauptungen zur Beurteilung des Interesses des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft vorzubringen. Dies gilt auch für das im Folgenden untersuchte Interesse der Zulieferer, Händler und Verwender. Die vorgebrachten Argumente wurden dennoch geprüft. In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im UZ im Bereich manuelle Palettenhubwagen 434 Arbeitnehmer beschäftigte und z. B. die kooperierenden Einführer rund 74. Ferner ist anzumerken, dass die Geschäftstätigkeit einiger Gemeinschaftshersteller nahezu ausschließlich in Produktion und Verkauf manueller Palettenhubwagen besteht. Daher kann dieses Argument nicht akzeptiert werden.
(75)
Da keine weiteren Anmerkungen übermittelt wurden, werden die vorläufigen Feststellungen zum Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft unter den Randnummern 107 bis 109 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
3.
Interesse der Zulieferer in der Gemeinschaft
(76)
Einem ausführenden Hersteller zufolge deutete die Tatsache, dass von den Zulieferern in der Gemeinschaft keine Stellungnahmen eingingen, darauf hin, dass die Einfuhren aus der VR China sich nicht nachteilig auf deren Geschäftstätigkeit auswirkten. Diese Behauptung kann nicht akzeptiert werden. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bezieht bestimmte Teile ausschließlich von Zulieferern in der Gemeinschaft, so dass die Annahme, es gebe keine nachteiligen Auswirkungen auf deren Geschäftstätigkeit, nicht haltbar ist. Weitere Schließungen von Betrieben in der Gemeinschaft könnten die nachteiligen Auswirkungen auf deren Geschäftstätigkeit noch verschärfen. Da keine neuen Anmerkungen übermittelt wurden, wird die vorläufige Feststellung zum Interesse der Zulieferer in der Gemeinschaft unter Randnummer 110 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
4.
Interesse der unabhängigen Einführer/Händler
(77)
Ein ausführender Hersteller behauptete, dass im Rahmen der Untersuchung die Interessen der kleinen Einführer, deren Geschäftstätigkeit sich im Wesentlichen auf manuelle Palettenhubwagen konzentriert, außer Acht gelassen wurden. Hierzu ist anzumerken, dass den Sachäußerungen der Einführer, die sich fristgerecht selbst gemeldet und ausreichende Informationen übermittelt hatten, im Rahmen dieser Untersuchung uneingeschränkt Rechnung getragen wurde. Zu den kooperierenden unabhängigen Einführern zählten auch Unternehmen mit zwei oder drei Beschäftigten. Außerdem erzielten die kooperierenden Einführer ihren eigenen Angaben zufolge eine sehr gute Rentabilität in ihrem Geschäftsbereich manueller Palettenhubwagen (Nettogewinne von bis zu 50 % des Umsatzes). Daher ist die Annahme vertretbar, dass die Einführung der Antidumpingmaßnahmen nur relativ geringe Auswirkungen auf ihre Geschäftstätigkeit haben wird. Folglich ist die Behauptung zurückzuweisen, und die Feststellungen unter den Randnummern 111 bis 114 der vorläufigen Verordnung sollten bestätigt werden.
5.
Interesse der Verwender
(78)
Zwei ausführende Hersteller und einige Einführer behaupteten, dass sich die Erhöhung der Preise chinesischer manueller Palettenhubwagen nach der Einführung von Maßnahmen unmittelbar und unverhältnismäßig stark auf Hunderttausende von Läden, Lagerhäusern und Fabriken in der Gemeinschaft auswirke, die manuelle Palettenhubwagen benutzen. Allerdings nahm kein Verwender manueller Palettenhubwagen in der Gemeinschaft Stellung zu den Feststellungen in der vorläufigen Verordnung. Da für diese Behauptung keinerlei Beweise vorgelegt wurden, ist sie zurückzuweisen.
(79)
Da diesbezüglich keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die vorläufigen Feststellungen zum Interesse der Verwender in der Gemeinschaft unter den Randnummern 115 und 116 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
6.
Schlussfolgerung zum Interesse der Gemeinschaft
(80)
In den Anbetracht des Vorstehenden werden die Schlussfolgerungen zum Gemeinschaftsinteresse unter den Randnummern 117 bis 119 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
I.
ENDGÜLTIGE ANTIDUMPINGMASSNAHMEN
1.
Schadensbeseitigungsschwelle
(81)
Da diesbezüglich keine mit Beweisen untermauerten Stellungnahmen eingingen, wird die unter den Randnummern 120 bis 123 der vorläufigen Verordnung beschriebene Methode zur Ermittlung der Schadensbeseitigungsschwelle bestätigt.
(82)
Nach dieser Methode wurde eine Schadensbeseitigungsschwelle berechnet, die zur Festsetzung der Höhe der endgültigen Zölle dient.
2.
Form und Höhe des Zolls
(83)
In Anbetracht des Vorstehenden sollte ein endgültiger Antidumpingzoll gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung in Höhe der festgestellten Dumpingspannen eingeführt werden, da die Schadensbeseitigungsschwelle bei allen betroffenen ausführenden Herstellern höher war als die Dumpingspannen.
(84)
Auf dieser Grundlage werden die endgültigen Zollsätze wie folgt festgesetzt:
(85)
Die in dieser Verordnung festgesetzten unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze beruhen auf den Ergebnissen dieser Untersuchung. Sie spiegeln damit die Lage der Unternehmen während dieser Untersuchung wider. Im Gegensatz zu den landesweiten Zollsätzen für „alle übrigen Unternehmen” gelten diese Zollsätze daher ausschließlich für die Einfuhren der Waren, die ihren Ursprung in dem betroffenen Land haben und von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt werden. Eingeführte Waren, die von anderen, nicht mit Name und Anschrift im verfügenden Teil dieser Verordnung genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt werden, unterliegen nicht diesen unternehmensspezifischen Zollsätzen, sondern dem für „alle übrigen Unternehmen” geltenden Zollsatz.
(86)
Etwaige Anträge auf Anwendung dieser unternehmensspezifischen Zollsätze (z. B. infolge einer Umfirmierung des betreffenden Unternehmens oder nach Gründung neuer Produktions- oder Verkaufseinheiten) sind umgehend unter Beifügung aller relevanten Informationen an die Kommission(3) zu richten. Beizufügen sind insbesondere Informationen über etwaige Änderungen der Unternehmenstätigkeit in den Bereichen Produktion, Inlandsverkäufe, Ausfuhrverkäufe im Zusammenhang mit z. B. der Umfirmierung oder der Gründung von Produktions- und Verkaufseinheiten. Sofern erforderlich wird die Verordnung dann entsprechend geändert und die Liste der Unternehmen, für die unternehmensspezifische Zollsätze gelten, aktualisiert.
3.
Vereinnahmung des vorläufigen Zolls
(87)
Angesichts der Höhe der festgestellten Dumpingspannen und des Ausmaßes der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wird es als notwendig erachtet, die Sicherheitsleistungen für den mit der vorläufigen Verordnung, eingeführten vorläufigen Antidumpingzoll bis zur Höhe des mit dieser Verordnung endgültig eingeführten Zolls endgültig zu vereinnahmen. Ist der endgültige Zoll höher als der vorläufige Zoll, sollten die Sicherheitsleistungen lediglich in Höhe des vorläufigen Zolls endgültig vereinnahmt werden.
4.
Verpflichtungen
(88)
Nach der Einführung der vorläufigen Antidumpingmaßnahmen erklärten zwei ausführende Hersteller, Verpflichtungsangebote gemäß Artikel 8 der Grundverordnung unterbreiten zu wollen. Die Möglichkeit von Abhilfemaßnahmen in Form von Preisverpflichtungen wurde geprüft. Hierzu ist jedoch anzumerken, dass einer dieser ausführenden Hersteller an der Untersuchung nicht mitarbeitete, so dass keine Mindestpreise ermittelt werden konnten, weil keine MWB oder individuelle Behandlung gewährt wurden (Randnummer 19 der vorliegenden Verordnung). Zudem wurde festgestellt, dass es eine Vielzahl (Hunderte) von Typen der betroffenen Ware gibt, die regelmäßig weiterentwickelt oder geändert werden. Ferner verkauften die ausführenden Hersteller auch andere Waren direkt oder über ihre verbundenen Einführer an dieselben Abnehmer. Unter diesen Umständen wäre es praktisch unmöglich, die Einhaltung von Preisverpflichtungen zu überwachen. Aus diesen Gründen wurde davon ausgegangen, dass die Annahme von Verpflichtungen in diesem Verfahren nicht möglich war, und die Angebote mussten abgelehnt werden. Die ausführenden Hersteller wurden davon in Kenntnis gesetzt und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Ihre Stellungnahmen änderten nichts an der vorstehenden Schlussfolgerung —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).

(2)

ABl. L 25 vom 28.1.2005, S. 16.

(3)

Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion B, J-79 5/17, Rue de la Loi/Wetstraat 200, B-1049 Brüssel.

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