Artikel 1 VO (EG) 2005/1175

(1) Auf die Einfuhren von Bariumcarbonat mit einem Strontiumgehalt von mehr als 0,07 GHT und einem Schwefelgehalt von mehr als 0,0015 GHT, als Pulver, gepresstes Granulat oder kalziniertes Granulat, des KN-Codes ex28366000 (TARIC-Code 2836600010), mit Ursprung in der Volksrepublik China werden endgültige Antidumpingzölle eingeführt.

(2) Der endgültige Antidumpingzoll entspricht dem nachstehend für Waren der folgenden Hersteller angegebenen festen Betrag:

Land Hersteller

Zoll

(EUR/t)

TARIC-Zusatzcode
Volksrepublik China

Hubei Jingshan Chutian Barium Salt Corp. Ltd, 62,

Qinglong Road, Songhe Town,

Jingshan County,

Hubei Province, VR China

6,3 A606

Zaozhuang Yongli Chemical Co. Ltd.,

South Zhuzibukuang Qichun,

Zaozhuang City Center District,

Shangdong Province, VR China

8,1 A607
Alle übrigen Unternehmen 56,4 A999

(3) Werden die Waren vor ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beschädigt, so dass der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis gemäß Artikel 145 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(1) bei der Ermittlung des Zollwertes verhältnismäßig aufgeteilt wird, so wird der anhand der vorgenannten festen Beträge berechnete Antidumpingzoll um einen Prozentsatz herabgesetzt, der der verhältnismäßigen Aufteilung des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises entspricht.

(4) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2005 (ABl. L 148 vom 11.6.2005, S. 5).

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