Artikel 2 VO (EG) 2005/1175
Die Sicherheitsleistungen für die vorläufigen Antidumpingzölle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 145/2005 der Kommission auf die Einfuhren von Bariumcarbonat des KN-Codes ex28366000 mit Ursprung in der Volksrepublik China werden nach den folgenden Regeln endgültig vereinnahmt.
- a)
- Sicherheitsleistungen, die die endgültigen Antidumpingzölle übersteigen, werden freigegeben.
- b)
- Übersteigen die endgültigen Zölle die vorläufigen Zölle, so werden nur die Sicherheitsleistungen in Höhe der vorläufigen Zölle vereinnahmt.
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