Artikel 2 VO (EG) 2005/1175

Die Sicherheitsleistungen für die vorläufigen Antidumpingzölle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 145/2005 der Kommission auf die Einfuhren von Bariumcarbonat des KN-Codes ex28366000 mit Ursprung in der Volksrepublik China werden nach den folgenden Regeln endgültig vereinnahmt.

a)
Sicherheitsleistungen, die die endgültigen Antidumpingzölle übersteigen, werden freigegeben.
b)
Übersteigen die endgültigen Zölle die vorläufigen Zölle, so werden nur die Sicherheitsleistungen in Höhe der vorläufigen Zölle vereinnahmt.

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