Artikel 1 VO (EG) 2005/1177

Die Verordnung (EG) Nr. 1238/95 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 9 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Das Amt berechnet dem Inhaber eines gemeinschaftlichen Sortenschutzes, nachstehend „Inhaber” genannt, für jedes Jahr der Dauer eines gemeinschaftlichen Sortenschutzes eine Gebühr (Jahresgebühr) in Höhe von 300 EUR für die Jahre 2003 bis 2007 und in Höhe von 435 EUR für das Jahr 2008 und die folgenden Jahre.

2.
In Artikel 12 Absatz 1 erhält Buchstabe b folgende Fassung:

b)
Gebühren für die Erstellung von beglaubigten Kopien von Dokumenten und.

3.
In Anhang I wird die Tabelle wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift der zweiten Spalte erhält folgende Fassung:

„Gebühr in den Jahren 2003 bis 2006” .

b)
Die Überschrift der dritten Spalte erhält folgende Fassung:

„Gebühr in den Jahren 2007 und folgende” .

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