Artikel 1 VO (EG) 2005/1184

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
„Sanktionsausschuss” ist der Ausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, der mit Nummer 3 der Resolution 1591 (2005) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eingesetzt wurde;
2.
„Gelder” sind finanzielle Vermögenswerte und Vorteile jeder Art, unter anderem, aber nicht nur:

a)
Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Geldanweisungen oder andere Zahlungsmittel;
b)
Guthaben bei Finanzinstituten oder anderen Einrichtungen, Guthaben auf Konten, Schulden und Schuldverschreibungen;
c)
öffentlich und privat gehandelte Wertpapiere und Schuldtitel einschließlich Aktien und Anteile, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe und Derivate;
d)
Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten;
e)
Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Zusagen;
f)
Akkreditive, Konnossemente, Übereignungsurkunden;
g)
Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen;
h)
jedes andere Finanzierungsinstrument für Ausfuhren;

3.
„Einfrieren von Geldern” ist die Verhinderung jeglicher Form der Bewegung, des Transfers, der Veränderungen und der Verwendung von Geldern sowie des Zugangs zu ihnen oder ihres Einsatzes, wodurch das Volumen, die Höhe, die Belegenheit, das Eigentum, der Besitz, die Eigenschaften oder die Zweckbestimmung der Gelder verändert oder sonstige Veränderungen bewirkt werden, die eine Nutzung der Gelder einschließlich der Vermögensverwaltung ermöglichen;
4.
„Wirtschaftliche Ressourcen” sind Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können;
5.
„Einfrieren von wirtschaftlichen Ressourcen” ist die Verhinderung ihrer Verwendung für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, die auch den Verkauf, das Vermieten oder das Verpfänden dieser Ressourcen einschließt, sich aber nicht darauf beschränkt.

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