Präambel VO (EG) 2005/1184

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 60, 301 und 308,

gestützt auf den Gemeinsamen Standpunkt 2005/411/GASP vom 30. Mai 2005 betreffend restriktive Maßnahmen gegen Sudan(1),

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Zutiefst bedauernd, dass die Regierung Sudans, die Rebellen und alle anderen bewaffneten Gruppen in Darfur ihre Verpflichtungen und die Forderungen des Sicherheitsrats nicht erfüllt haben, hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen auf der Grundlage von Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen mit seiner Resolution 1591 (2005) vom 29. März 2005 beschlossen, bestimmte zusätzliche restriktive Maßnahmen gegen Sudan zu verhängen.
(2)
Der Gemeinsame Standpunkt 2005/411/GASP sieht unter anderem vor, dass die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen der vom Sanktionsausschuss der Vereinten Nationen benannten Personen eingefroren werden, die den Friedensprozess behindern, eine Bedrohung für die Stabilität in Darfur und der Region darstellen, das humanitäre Völkerrecht oder die Menschenrechtsnormen verletzen oder sonstige Gräueltaten begehen, gegen das Waffenembargo verstoßen oder für bestimmte militärische Angriffsflüge in und über der Region Darfur verantwortlich sind. Diese Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags; um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, sind daher für ihre Umsetzung in der Gemeinschaft Gemeinschaftsvorschriften erforderlich.
(3)
Für die Zwecke dieser Verordnung umfasst das Gebiet der Gemeinschaft die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, in denen der Vertrag angewandt wird, nach Maßgabe des Vertrags.
(4)
Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.
(5)
Nach Artikel 60 und 301 des Vertrags ist der Rat befugt, unter bestimmten Umständen Maßnahmen zu ergreifen, mit denen der Kapital- und Zahlungsverkehr mit Drittländern oder die Wirtschaftsbeziehungen zu Drittländern ausgesetzt oder eingeschränkt werden. Die Maßnahmen dieser Verordnung, die sich auch auf einzelne Personen erstrecken, die nicht in unmittelbarer Verbindung zu einer Regierung eines Drittlandes stehen, sind erforderlich, um dieses Ziel der Gemeinschaft zu erreichen, und der Rat ist nach Artikel 308 des Vertrags befugt, solche Maßnahmen zu ergreifen, wenn keine anderen spezifischen Befugnisse im Vertrag vorgesehen sind.

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 139 vom 2.6.2005, S. 25.

(2)

Stellungnahme vom 23. Juni 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

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