Artikel 5 VO (EG) 2005/1184

(1) Artikel 2 Absatz 2 gilt nicht für die Gutschrift auf den eingefrorenen Konten von

a)
Zinsen oder sonstigen Einkünften aus diesen Konten oder
b)
Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Tag geschlossen bzw. übernommen wurden, ab dem diese Verordnung auf diese Konten Anwendung findet,

sofern diese Zinsen, sonstigen Einkünfte und Zahlungen nach Artikel 2 Absatz 1 eingefroren werden.

(2) Artikel 2 Absatz 2 hindert Finanz- oder Kreditinstitute nicht, Gelder, die von Dritten zugunsten der in Anhang I aufgeführten Person, Organisation oder Einrichtung überwiesen werden, auf den eingefrorenen Konten gutzuschreiben, sofern die auf diesen Konten gutgeschriebenen Beträge ebenfalls eingefroren werden. Die Finanz- oder Kreditinstitute unterrichten unverzüglich die zuständigen Behörden über diese Geschäfte.

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