Artikel 6 VO (EG) 2005/1184
(1) Unbeschadet der geltenden Vorschriften über die Anzeigepflicht, die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis sowie des Artikels 284 des Vertrags sind natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen verpflichtet,
- a)
- Angaben, die die Anwendung dieser Verordnung erleichtern, wie etwa über die nach Artikel 2 eingefrorenen Konten und Beträge, unverzüglich den in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie ihren Wohnsitz bzw. Sitz haben, und — direkt oder über diese zuständigen Behörden — der Kommission zu übermitteln;
- b)
- mit den in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden bei der Überprüfung dieser Angaben zusammenzuarbeiten.
(2) Zusätzliche Angaben, die direkt bei der Kommission eingehen, werden den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats zur Verfügung gestellt.
(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 übermittelten oder eingegangenen Angaben dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt worden oder eingegangen sind.
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