Artikel 5 VO (EG) 2005/1218

(1) Mit Einreichung des Antrags auf Einfuhrrechte ist bei der zuständigen Behörde eine Sicherheit in Höhe von 3 EUR je Tier zu leisten.

(2) Für die zugeteilte Menge ist eine Einfuhrlizenz zu beantragen. Dies ist eine Hauptpflicht im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85.

(3) Bewirkt die Anwendung des Kürzungskoeffizienten nach Artikel 4 Absatz 2, dass weniger Einfuhrrechte zugeteilt werden als beantragt wurden, so wird der entsprechende Anteil der geleisteten Sicherheit unverzüglich freigegeben.

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