Artikel 6 VO (EG) 2005/1218

(1) Die Einfuhr der zugeteilten Mengen ist an die Vorlage einer oder mehrerer Einfuhrlizenzen gebunden.

(2) Lizenzanträge können nur in dem Mitgliedstaat gestellt werden, in dem der Antragsteller Einfuhrrechte im Rahmen des Kontingents beantragt und erhalten hat.

Mit der Erteilung der Einfuhrlizenz werden die Einfuhrrechte entsprechend verringert.

(3) Die Einfuhrlizenz wird auf Antrag und auf Namen des Marktteilnehmers ausgestellt, dem die Einfuhrrechte zugeteilt worden sind.

(4) Der Lizenzantrag und die Lizenz müssen folgende Angaben enthalten:

a)
in Feld 8 das Ursprungsland;
b)
in Feld 16 einer oder mehrere der folgenden KN-Codes:

    01029041, 01029049, 01029051, 01029059, 01029061, 01029069, 01029071 ou 01029079;

c)
in Feld 20 die laufende Nummer des Kontingents (09.4203) und mindestens eine der in Anhang II aufgeführten Angaben.

Die Lizenz verpflichtet zur Einfuhr aus dem in Feld 8 angegebenen Land.

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