Artikel 12 VO (EG) 2005/1236

Änderung der Anhänge

Die Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 15a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Anhänge I, II, III, IIIa, IIIb, IV, V, VI und VII zu ändern. Die Angaben in Anhang I zu den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten werden anhand der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen geändert.

Ist dies im Falle der Änderung von Anhang II, III, IIIa oder IIIb aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich, so findet das Verfahren gemäß Artikel 15b auf delegierte Rechtsakte, die gemäß dem vorliegenden Artikel erlassen werden, Anwendung.

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