Artikel 13 VO (EG) 2005/1236

Informationsaustausch zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission

(1) Unbeschadet des Artikels 11 unterrichten die Kommission und die Mitgliedstaaten einander auf Anfrage über die aufgrund dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen und liefern einander alle relevanten Informationen, die ihnen in Zusammenhang mit dieser Verordnung zur Verfügung stehen, insbesondere Informationen über erteilte und verweigerte Genehmigungen.

(2) Relevante Informationen über erteilte und verweigerte Genehmigungen umfassen zumindest die Art der Entscheidung, die Darlegung der Gründe für die Entscheidung oder eine zusammenfassende Darstellung davon, die Namen der Empfänger und, wenn es sich nicht um dieselben handelt, die Namen der Endbenutzer sowie die betreffenden Güter.

(3) Die Mitgliedstaaten erstellen, nach Möglichkeit in Zusammenarbeit mit der Kommission, einen jährlichen, öffentlichen Tätigkeitsbericht mit Informationen über die Zahl der eingegangenen Anträge, die von diesen Anträgen betroffenen Güter und Länder sowie über die in Bezug auf diese Anträge getroffenen Entscheidungen. Dieser Bericht enthält keine Informationen, deren Weitergabe ein Mitgliedstaat als unvereinbar mit seinen wesentlichen Sicherheitsinteressen ansieht.

(3a) Die Kommission erstellt einen Jahresbericht, bestehend aus den in Absatz 3 genannten jährlichen Tätigkeitsberichten. Dieser Jahresbericht wird öffentlich zugänglich gemacht.

(4) Mit Ausnahme der Lieferung der in Absatz 2 genannten Informationen an die Behörden des anderen Mitgliedstaats und an die Kommission berührt dieser Artikel nicht die geltenden innerstaatlichen Vorschriften in Bezug auf die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis.

(5) Wird eine Genehmigung aufgrund eines innerstaatlichen Verbots gemäß Artikel 7 Absatz 1 verweigert, so stellt dies nicht eine verweigerte Genehmigung im Sinne der Absätze 1, 2 und 3 des vorliegenden Artikels dar.

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