Artikel 15d VO (EG) 2005/1236

Überprüfung

(1) Die Kommission überprüft bis zum 31. Juli 2020 und anschließend alle fünf Jahre die Durchführung dieser Verordnung und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen umfassenden Durchführungs- und Folgeabschätzungsbericht vor; dieser Bericht kann Vorschläge zur Änderung der Verordnung enthalten. Im Rahmen der Überprüfung wird beurteilt, ob es notwendig ist, die Tätigkeiten von EU-Bürgern im Ausland einzubeziehen. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle sachdienlichen Angaben zur Ausarbeitung dieses Berichts.

(2) Der Bericht enthält eigene Abschnitte zu folgenden Punkten:

a)
der Anti-Folter-Koordinierungsgruppe und deren Tätigkeiten. Bei der Erstellung des Berichts wird dem Erfordernis, die wirtschaftlichen Interessen natürlicher und juristischer Personen nicht zu beeinträchtigen, gebührend Rechnung tragen. Die Diskussionen innerhalb der Gruppe sind vertraulich zu behandeln; und
b)
Informationen zu den von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 17 Absatz 1 ergriffenen und der Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 2 gemeldeten Maßnahmen.

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