Artikel 18 VO (EG) 2005/1236

Räumlicher Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung hat denselben räumlichen Anwendungsbereich wie die Verträge, außer Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1, Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1, den Artikeln 4a, 5, 6a, 7, 7b und 7d, Artikel 8 Absätze 1 bis 4 sowie Artikel 10, die auf folgende Gebiete Anwendung finden:

das Zollgebiet der Union,

die spanischen Gebiete Ceuta und Melilla,

das deutsche Gebiet Helgoland.

(2) Für die Zwecke dieser Verordnung werden Ceuta, Helgoland und Melilla als Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft behandelt.

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