Artikel 4b VO (EG) 2005/1236
Verbot von Vermittlungstätigkeiten
Einem Vermittler ist es untersagt, für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in einem Drittland Vermittlungstätigkeiten im Zusammenhang mit in Anhang II aufgeführten Gütern — unabhängig von der Herkunft der betreffenden Güter — zu erbringen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.