Artikel 4f VO (EG) 2005/1236
Einzelstaatliche Maßnahmen
(1) Unbeschadet der anzuwendenden Unionsvorschriften, einschließlich des Verbots der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit, können die Mitgliedstaaten einzelstaatliche Maßnahmen ergreifen oder aufrechterhalten, um die Beförderung, Finanzdienstleistungen, die Versicherung und Rückversicherung sowie allgemeine Werbung und Verkaufsförderung im Zusammenhang mit in Anhang II aufgeführten Gütern zu beschränken.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission alle aufgrund von Absatz 1 getroffenen Maßnahmen mit. Bestehende Maßnahmen sind bis 17. Februar 2017 mitzuteilen. Neue Maßnahmen, Änderungen und Aufhebungen werden vor ihrem Inkrafttreten mitgeteilt.
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