Artikel 7 VO (EG) 2005/1236
Einzelstaatliche Maßnahmen
(1) Ungeachtet der Bestimmungen der Artikel 5 und 6 kann ein Mitgliedstaat ein Verbot der Aus- und Einfuhr von Fußeisen, Mehr-Personen-Fesseln und tragbaren Elektroschock-Geräten beschließen oder aufrechterhalten.
(2) Ein Mitgliedstaat kann für die Ausfuhr von Handschellen, deren Gesamtlänge einschließlich Kette, gemessen im geschlossenen Zustand vom Außenrand einer Schelle bis zum Außenrand der anderen Schelle, 240 mm überschreitet, eine Genehmigungspflicht vorschreiben. Der betreffende Mitgliedstaat wendet Kapitel III und IV auf solche Handschellen an.
(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission alle aufgrund der Absätze 1 und 2 getroffenen Maßnahmen mit. Bestehende Maßnahmen sind bis spätestens zum 30. Juli 2006 mitzuteilen. Spätere Maßnahmen werden vor ihrem Inkrafttreten mitgeteilt.
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