Artikel 7e VO (EG) 2005/1236

Erfordernis einer Genehmigung für bestimmte Dienstleistungen

(1) Für die Erbringung einer der folgenden Dienstleistungen, ob gegen Entgelt oder kostenfrei, durch einen Erbringer von technischer Hilfe bzw. durch einen Vermittler für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in einem Drittland ist eine Genehmigung erforderlich:

a)
technische Hilfe im Zusammenhang mit in Anhang IIIa aufgeführten Gütern, unabhängig von der Herkunft der betreffenden Güter, und
b)
Vermittlungstätigkeiten im Zusammenhang mit in Anhang IIIa aufgeführten Gütern, unabhängig von der Herkunft der betreffenden Güter.

(2) Bei der Entscheidung über Anträge auf Genehmigung für die Erbringung von Vermittlungstätigkeiten im Zusammenhang mit in Anhang IIIa aufgeführten Gütern gilt Artikel 7c entsprechend.

Bei der Entscheidung über Anträge auf Genehmigung für die Erbringung von technischer Hilfe im Zusammenhang mit in Anhang IIIa aufgeführten Gütern sind die in Artikel 7c genannten Kriterien zu berücksichtigen, um zu beurteilen,

a)
ob die technische Hilfe für Personen, Organisationen oder Einrichtungen erbracht würde, die die Güter, auf die sich die technische Hilfe bezieht, zur Vollstreckung der Todesstrafe verwenden könnten, und
b)
ob die technische Hilfe erbracht würde, um in Anhang IIIa aufgeführte Güter für Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die die Güter, auf die sich die technische Hilfe bezieht, zur Vollstreckung der Todesstrafe verwenden könnten, zu reparieren, zu entwickeln, herzustellen, zu erproben, zu warten oder aufzubauen, oder um technische Hilfe für Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu leisten, die die Güter, auf die sich die technische Hilfe bezieht, zur Vollstreckung der Todesstrafe verwenden könnten.

(3) Absatz 1 gilt nicht für die Erbringung von technischer Hilfe, wenn

a)
die technische Hilfe darin besteht, Informationen zur Verfügung zu stellen, die allgemein zugänglich sind, oder
b)
wenn die technische Hilfe das unbedingt notwendige Minimum für Aufbau, Betrieb, Wartung oder Reparatur der in Anhang IIIa aufgeführten Güter, deren Ausfuhr im Einklang mit dieser Verordnung von einer zuständigen Behörde genehmigt wurde, darstellt.

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