ANHANG III VO (EG) 2005/1236
Liste der Güter gemäß Artikel 5
Einleitung
Bei den KN-Codes in diesem Anhang handelt es sich um Codes, die in Teil 2 des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif spezifiziert sind.
Ist einem KN-Code ein ex vorangestellt, so bilden die unter die Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 fallenden Güter nur einen Teil des Geltungsbereichs des KN-Codes und bestimmen sich sowohl nach dem Geltungsbereich des KN-Codes und als auch nach der im Anhang enthaltenen Beschreibung.
Anmerkungen
- 1.
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Der Zweck der in diesem Anhang angegebenen Kontrollen darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass nicht erfasste Güter (einschließlich Anlagen) mit einem oder mehreren erfassten Bestandteilen ausgeführt werden, wenn der (die) erfasste(n) Bestandteil(e) das Hauptelement des Gutes ist (sind) und leicht entfernt oder für andere Zwecke verwendet werden kann (können).
- NB:
- Bei der Beurteilung der Frage, ob der (die) erfasste(n) Bestandteil(e) als Hauptelement anzusehen ist (sind), müssen Menge, Wert und eingesetztes technologisches Know-how sowie andere besondere Umstände berücksichtigt werden, die den (die) erfassten Bestandteil(e) zum Hauptelement des Gutes machen könnten.
- 2.
- Die Chemikalien sind in einigen Fällen mit ihrer Bezeichnung und CAS-Nummer aufgelistet. Bei Chemikalien mit der gleichen Strukturformel (einschließlich Hydraten) erfolgt die Erfassung ohne Rücksicht auf die Bezeichnung oder die CAS-Nummer. Die CAS-Nummern sind angegeben, damit unabhängig von der Nomenklatur festgestellt werden kann, ob eine bestimmte Chemikalie oder Mischung erfasst ist. Die CAS-Nummern können nicht allein zur Identifikation verwendet werden, weil einige Formen der erfassten Chemikalien unterschiedliche CAS-Nummern haben und auch Mischungen, die eine erfasste Chemikalie enthalten, unterschiedliche CAS-Nummern haben können.
KN-Code | Beschreibung |
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ex73269098 ex76169990 ex83015000 ex39269097 ex42033000 ex42034000 ex42050090 ex62171000 ex63079098 |
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ex73269098 ex76169990 ex83015000 ex39269097 ex42033000 ex42034000 ex42050090 ex62171000 ex63079098 |
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ex65050010 ex65050090 ex65069100 ex65069910 ex65069990 |
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ex85437090 ex93040000 |
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ex85439000 ex93059900 |
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ex85437090 ex93040000 |
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ex84242000 ex84248900 ex93040000 |
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ex29242998 |
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ex33019030 |
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ex29242998 ex29399900 ex33019030 ex33021090 ex33029010 ex33029090 ex38249097 |
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ex84242000 ex84248900 |
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ex84242000 ex84248900 ex93040000 |
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ex29335390 [a) bis f)] ex29335995 [g) und h)] |
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ex30039000 ex30049000 ex38249097 |
Anmerkung: Diese Nummer erfasst auch Erzeugnisse, die eines der erfassten Barbiturate enthalten. |
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ex82089000 |
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Fußnote(n):
- (1)
Letzte vom Rat angenommene Fassung vom 11. März 2013 (ABl. C 90 vom 27.3.2013, S. 1).
- (2)
Siehe insbesondere Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1) und Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67).
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