ANHANG IIIb VO (EG) 2005/1236

ALLGEMEINE AUSFUHRGENEHMIGUNG DER UNION EU GEA 1236/2005

Teil 1 — Güter

Diese allgemeine Ausfuhrgenehmigung betrifft alle in Anhang IIIa der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 des Rates(1) aufgeführten Güter. Sie umfasst auch die Erbringung technischer Hilfe für Endverwender, sofern diese Hilfe für den Aufbau, den Betrieb, die Wartung oder die Reparatur dieser Güter, deren Ausfuhr genehmigt ist, erforderlich ist und sofern diese Hilfe von dem Ausführer erbracht wird.

Teil 2 — Bestimmungsziele

Eine Ausfuhrgenehmigung nach der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 ist nicht erforderlich für Lieferungen in Länder oder Gebiete, die zum Zollgebiet der Union gehören, welches für die Zwecke der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 auch Ceuta, Helgoland und Melilla umfasst (Artikel 18 Absatz 2). Diese allgemeine Ausfuhrgenehmigung gilt in der gesamten Union für Ausfuhren mit folgender Bestimmung:

    Dänische Hoheitsgebiete, die nicht zum Zollgebiet gehören:

    Färöer

    Grönland

    Französische Hoheitsgebiete, die nicht zum Zollgebiet gehören:

    Französisch-Polynesien

    Französische Süd- und Antarktisgebiete

    Neukaledonien und Nebengebiete

    St. Barthélemy

    St. Pierre und Miquelon

    Wallis und Futuna

    Niederländische Hoheitsgebiete, die nicht zum Zollgebiet gehören:

    Aruba

    Bonaire

    Curaçao

    Saba

    St. Eustatius

    St. Martin

    Betroffene britische Hoheitsgebiete, die nicht zum Zollgebiet gehören:

    Anguilla

    Bermuda

    Falklandinseln

    Gibraltar

    Montserrat

    St. Helena und Nebengebiete

    Südgeorgien und die Südlichen Sandwichinseln

    Turks- und Caicosinseln

    Albanien

    Andorra

    Argentinien

    Australien

    Benin

    Bolivien

    Bosnien und Herzegowina

    Costa Rica

    Dschibuti

    Dominikanische Republik

    Ecuador

    ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

    Gabun

    Georgien

    Guinea-Bissau

    Honduras

    Island

    Kanada

    Kap Verde

    Kirgisistan

    Kolumbien

    Liberia

    Liechtenstein

    Mexiko

    Moldau

    Mongolei

    Montenegro

    Mosambik

    Namibia

    Nepal

    Neuseeland

    Nicaragua

    Norwegen

    Panama

    Paraguay

    Philippinen

    Ruanda

    San Marino

    São Tomé und Príncipe

    Schweiz (einschließlich Büsingen und Campione d'Italia)

    Serbien

    Seychellen

    Südafrika

    Timor-Leste

    Togo

    Türkei

    Turkmenistan

    Ukraine

    Uruguay

    Usbekistan

    Venezuela

Teil 3 — Voraussetzungen und Erfordernisse für die Verwendung dieser allgemeinen Ausfuhrgenehmigung

(1)
Diese allgemeinen Ausfuhrgenehmigung darf nicht verwendet werden, wenn

a)
dem Ausführer die Verwendung dieser allgemeinen Ausführgenehmigung gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 untersagt wurde;
b)
die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer ansässig oder niedergelassen ist, den Ausführer davon unterrichtet haben, dass die betreffenden Güter ganz oder teilweise zur Wiederausfuhr in ein Drittland oder zur Vollstreckung der Todesstrafe in einem Drittland bestimmt sind oder bestimmt sein können,
c)
dem Ausführer bekannt ist oder er hinreichenden Grund zu der Annahme hat, dass die betreffenden Güter ganz oder teilweise zur Wiederausfuhr in ein Drittland oder zur Vollstreckung der Todesstrafe in einem Drittland bestimmt sind,
d)
die betreffenden Güter in eine Freizone oder ein Freilager eines Bestimmungsziels ausgeführt werden, auf das sich diese allgemeine Ausfuhrgenehmigung erstreckt,
e)
der Ausführer der Hersteller der betreffenden Arzneimittel ist und keine rechtsverbindliche Vereinbarung mit dem Großhändler geschlossen hat, die diesen verpflichtet, für alle Lieferungen und Weitergaben eine rechtsverbindliche Vereinbarung zu schließen, die den Kunden — vorzugsweise unter Androhung einer Vertragsstrafe — verpflichtet,

i)
Güter, die er vom Großhändler erhalten hat, nicht zur Vollstreckung der Todesstrafe zu verwenden,
ii)
diese Güter nicht an Dritte zu liefern oder weiterzugeben, wenn dem Kunden bekannt ist oder er hinreichenden Grund zu der Annahme hat, dass die Güter zur Vollstreckung der Todesstrafe bestimmt sind, und
iii)
die gleichen Anforderungen an Dritte zu stellen, denen der Kunde diese Güter liefern oder weitergeben könnte,

f)
der Ausführer nicht der Hersteller der betreffenden Arzneimittel ist und vom Endverwender im Bestimmungsland keine unterzeichnete Endverbleibserklärung erhalten hat,
g)
der Ausführer von Arzneimitteln keine rechtsverbindliche Vereinbarung mit dem Großhändler oder Endverwender geschlossen hat, die den Großhändler bzw. den Endverwender, wenn die Vereinbarung mit dem Endverwender geschlossen wurde, — vorzugsweise unter Androhung einer Vertragsstrafe — verpflichtet, eine Vorabgenehmigung vom Ausführer zu erhalten für

i)
jegliche Weitergabe oder Lieferung einer Sendung oder von Teilen davon an eine Strafverfolgungs-/Vollzugsbehörde in einem Land oder Gebiet, das die Todesstrafe nicht abgeschafft hat,
ii)
jegliche Weitergabe oder Lieferung einer Sendung oder von Teilen davon an eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die einer solchen Strafverfolgungs-/Vollzugsbehörde entsprechende Güter beschafft oder im Zusammenhang mit der Verwendung solcher Güter Dienstleistungen erbringt, und
iii)
jegliche Wiederausfuhr oder Weitergabe einer Sendung oder von Teilen davon in bzw. an ein Land oder Gebiet, das die Todesstrafe nicht abgeschafft hat, oder

h)
der Ausführer von Gütern, bei denen es sich nicht um Arzneimittel handelt, mit dem Endverwender keine rechtsverbindliche Vereinbarung im Sinne von Buchstabe g geschlossen hat.

(2)
Ausführer, die diese allgemeine Ausfuhrgenehmigung EU GEA 1236/2005 verwenden, teilen den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sie ansässig oder niedergelassen sind, die erstmalige Verwendung dieser allgemeinen Ausfuhrgenehmigung spätestens 30 Tage nach dem Tag der ersten Ausfuhr mit.

Die Ausführer geben außerdem in der Zollanmeldung an, dass sie diese allgemeine Ausfuhrgenehmigung EU GEA 1236/2005 verwenden, indem sie in Feld 44 den entsprechenden Code aus der Datenbank TARIC eintragen.

(3)
Die Meldeanforderungen, die mit der Verwendung dieser allgemeinen Ausfuhrgenehmigung verknüpft sind, sowie etwaige zusätzliche Angaben, die der Mitgliedstaat, aus dem die Ausfuhr erfolgt, gegebenenfalls zu den im Rahmen dieser allgemeinen Ausfuhrgenehmigung ausgeführten Gütern verlangt, werden von den Mitgliedstaaten festgelegt.

Ein Mitgliedstaat kann verlangen, dass sich die in diesem Mitgliedstaat ansässigen oder niedergelassenen Ausführer registrieren lassen, bevor sie diese allgemeine Ausfuhrgenehmigung erstmalig nutzen. Unbeschadet des Artikels 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 erfolgt die Registrierung automatisch und wird dem Ausführer von den zuständigen Behörden unverzüglich, in jedem Fall aber binnen zehn Arbeitstagen nach Eingang, bestätigt.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 des Rates vom 27. Juni 2005 betreffend den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten (ABl. L 200 vom 30.7.2005, S. 1).

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