Artikel 11 VO (EG) 2005/1277

(1) Unbeschadet der Maßnahmen gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 kann die zuständige Behörde eine Erlaubnis in folgenden Fällen aussetzen oder widerrufen:

a)
wenn die Voraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 nicht mehr erfüllt sind;
b)
wenn begründeter Verdacht besteht, dass die erfassten Stoffe zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Substanzen bestimmt sind;
c)
wenn der Inhaber der Erlaubnis diese drei Jahre lang nicht in Anspruch genommen hat.

(2) Vorbehaltlich des Artikels 5 Absatz 2 gilt Absatz 1 des vorliegenden Artikels auch für Erlaubnisse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 111/2005, sofern die gemäß Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 getroffenen Maßnahmen dadurch nicht beeinträchtigt werden.

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