Artikel 10 VO (EG) 2005/1277
(1) Eine Erlaubnis ist nicht übertragbar.
(2) Der Erlaubnisinhaber beantragt gemäß Artikel 5 eine neue Erlaubnis, wenn
- a)
- ein weiterer erfasster Stoff hinzukommt;
- b)
- ein neuer Vorgang aufgenommen wird;
- c)
- in Bezug auf die Betriebsstätten, an denen die Vorgänge durchgeführt werden, ein Ortswechsel eintritt.
In diesen Fällen läuft die bestehende Erlaubnis am früheren der beiden folgenden Termine aus:
- i)
- bei Ablauf der Gültigkeit, wenn gemäß Artikel 9 dieser Verordnung oder gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 eine Befristung der Gültigkeit festgesetzt wurde;
- ii)
- bei Beginn der Gültigkeit der neuen Erlaubnis.
(3) Tritt eine Änderung anderer als der in Absatz 2 bezeichneten Angaben gemäß Artikel 5 ein, insbesondere die Änderung des Namens des verantwortlichen Beauftragten, so teilt der Erlaubnisinhaber diese Änderung der zuständigen Behörde binnen 10 Arbeitstagen nach Eintreten der Änderung mit.
Sind die Voraussetzungen gemäß Artikel 5 auch nach Eintreten dieser Änderung noch immer erfüllt, so passt die zuständige Behörde die Erlaubnis entsprechend an.
(4) Ungültig gewordene Erlaubnisse werden von ihren Inhabern an die zuständige Behörde zurückgeschickt.
(5) Absatz 2 gilt auch für Erlaubnisse, die vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 erteilt wurden.
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