Artikel 9 VO (EG) 2005/1277
Im Handel zwischen der Gemeinschaft und Drittländern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 kann die zuständige Behörde entweder die Gültigkeit einer Erlaubnis auf höchstens drei Jahre befristen oder von den Wirtschaftsbeteiligten verlangen, dass sie in bestimmten Abständen, spätestens aber nach drei Jahren nachweisen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis noch vorliegen.
Die Gültigkeit der vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 erteilten Erlaubnisse bleibt hiervon unberührt.
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