Artikel 8 VO (EG) 2005/1277

(1) Unbeschadet der Maßnahmen gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 versagt die zuständige Behörde die Erlaubnis, wenn die Voraussetzungen des Artikels 5 Absatz 1 dieser Verordnung nicht erfüllt sind oder wenn ein begründeter Verdacht besteht, die erfassten Stoffe könnten zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Substanzen bestimmt sein.

(2) Vorbehaltlich des Artikels 5 Absatz 2 gilt Absatz 1 des vorliegenden Artikels auch für Anträge gemäß der Verordnung (EG) Nr. 111/2005, sofern die gemäß Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 getroffenen Maßnahmen dadurch nicht beeinträchtigt werden.

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