Artikel 7 VO (EG) 2005/1277

(1) Die zuständige Behörde entscheidet über den Antrag auf Erlaubnis gemäß Artikel 5 binnen 60 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags.

Über einen Antrag auf Erlaubnisverlängerung wird binnen 30 Arbeitstagen entschieden.

(2) Die zuständige Behörde kann die in Absatz 1 genannten Fristen aussetzen, damit der Antragsteller fehlende Angaben nachreichen kann. In diesem Fall wird die Frist ab dem Tag ausgesetzt, an dem die zuständige Behörde dem Antragsteller mitteilt, welche Angaben fehlen.

(3) Eine Erlaubnis kann die in der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 sowie in der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 genannten Vorgänge abdecken.

(4) Zur Erteilung der Erlaubnis verwendet die zuständige Behörde das Muster in Anhang I.

(5) Die zuständige Behörde erteilt die Erlaubnis entweder

a)
als Erlaubnis für alle eine Betriebsstätte betreffenden erfassten Stoffe und Vorgänge oder
b)
als Erlaubnis für alle erfassten Stoffe und Vorgänge innerhalb des Mitgliedstaates.

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