Artikel 16 VO (EG) 2005/1277

Fordert die zuständige Behörde einen Wirtschaftsbeteiligten auf, gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 die Rechtmäßigkeit eines Vorgangs nachzuweisen, so legt der Wirtschaftsbeteiligte anhand des Musters in Anhang III eine schriftliche Erklärung vor, anhand derer die zuständige Behörde sich davon überzeugen kann, dass die Sendung das Ausfuhrland gemäß den geltenden nationalen Rechtsbestimmungen im Rahmen des Artikels 12 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Handel mit Suchtstoffen und psychotropen Substanzen (im Folgenden „das Übereinkommen der Vereinten Nationen” ) verlassen hat.

Ebenso kann der Wirtschaftsbeteiligte die Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 oder die Erklärung des Kunden gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 vorlegen.

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