Artikel 17 VO (EG) 2005/1277

Zur Durchführung des Artikels 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 geben die Wirtschaftsbeteiligten der zuständigen Behörde in Form einer Zusammenfassung Auskunft über die Mengen erfasster Stoffe, die verwendet oder geliefert wurden, wobei im Falle der Lieferungen auch die Mengen je dritte Partei aufgeschlüsselt werden.

Für Stoffe der Kategorie 3 findet Absatz 1 nur auf Verlangen der zuständigen Behörde Anwendung.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.