Artikel 18 VO (EG) 2005/1277

(1) Zur Durchführung des Artikels 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 melden Wirtschaftsbeteiligte, die eine Erlaubnis besitzen oder registriert sind, der zuständigen Behörde Folgendes:

a)
alle Ausfuhren erfasster Stoffe, die einer Ausfuhrgenehmigung bedürfen;
b)
alle Einfuhren erfasster Stoffe der Kategorie 1, für die eine Einfuhrgenehmigung vorgeschrieben ist, bzw. alle Fälle, in denen erfasste Stoffe der Kategorie 2 in eine Freizone des Kontrolltyps II verbracht, in ein Nichterhebungsverfahren, ausgenommen das Versandverfahren, oder in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden;
c)
alle Vermittlungsgeschäfte mit erfassten Stoffen der Kategorien 1 und 2.

(2) Die Informationen gemäß Absatz 1 Buchstabe a werden mit Angabe des Bestimmungslandes, der Ausfuhrmengen und im Falle von Ausfuhrgenehmigungen mit der Referenznummer der Ausfuhrgenehmigung zusammengestellt.

(3) Die Informationen gemäß Absatz 1 Buchstabe b werden mit Angabe des Ausfuhrlands und im Falle von Einfuhrgenehmigungen mit der Referenznummer der Einfuhrgenehmigung zusammengestellt.

(4) Die Informationen gemäß Absatz 1 Buchstabe c werden mit Angabe der an den Vermittlungsgeschäften beteiligten Drittländer bzw. der Ausfuhr- oder Einfuhrgenehmigung zusammengestellt. Auf Verlangen der zuständigen Behörde bringen die Wirtschaftsbeteiligten weitere Auskünfte bei.

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