Artikel 19 VO (EG) 2005/1277

Die Informationen gemäß den Artikeln 17 und 18 werden einmal jährlich vor dem 15. Februar übermittelt.

Die Wirtschaftsbeteiligten informieren die zuständige Behörde auch dann, wenn keine Vorgänge stattgefunden haben.

Die Angaben werden als vertrauliche Geschäftsinformationen behandelt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.