Artikel 20 VO (EG) 2005/1277

Die in Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 genannten Listen umfassen mindestens:

a)
alle Länder, mit denen die Gemeinschaft ein Übereinkommen über Drogenausgangsstoffe unterzeichnet hat;
b)
alle Drittländer, die um Vorausfuhrunterrichtung gemäß Artikel 12 Absatz 10 des Übereinkommens der Vereinten Nationen ersucht haben.

Die Listen sind in Anhang IV aufgeführt.

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