Artikel 21 VO (EG) 2005/1277

(1) Im Falle von Ausfuhren, die im vereinfachten Verfahren gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 sowie der Artikel 25, 26 und 27 dieser Verordnung genehmigt werden sollen, kann die zuständige Behörde eine vereinfachte Vorausfuhrunterrichtung schicken, die alle während eines bestimmten Zeitraums von sechs oder zwölf Monaten durchgeführten Ausfuhrvorgänge abdeckt.

(2) Die zuständige Behörde übermittelt die in Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 vorgeschriebenen Angaben und weist die zuständige Behörde des Bestimmungslandes darauf hin, dass die Vorausfuhrunterrichtung mehrere binnen eines Zeitraums von entweder sechs oder zwölf Monaten durchgeführte Ausfuhrvorgänge abdeckt.

(3) Die zuständige Behörde schickt eine Vorausfuhrunterrichtung an das Bestimmungsland und verwendet dabei den Vordruck für die „multilaterale Anmeldung chemischer Stoffe” , der in Anhang V aufgeführt ist.

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