Artikel 23 VO (EG) 2005/1277

(1) Ausfuhr- und Einfuhrgenehmigungen sind auf den in Anhang VI bzw. Anhang VII aufgeführten Vordrucken auszufertigen. Das Layout dieser Vordrucke ist verbindlich.

Eine Ausfuhr- oder Einfuhrgenehmigung kann auch auf elektronischem Wege erteilt werden. In diesem Fall passt der Mitgliedstaat das Feld mit der Genehmigungsnummer an.

(2) Eine Ausfuhrgenehmigung wird in vier Exemplaren mit den laufenden Nummern 1 bis 4 ausgestellt.

Das Exemplar Nr. 1 wird von der Behörde aufbewahrt, die die Genehmigung erteilt hat.

Die Exemplare Nr. 2 und Nr. 3 sind bei den Beförderungen der erfassten Stoffe mitzuführen und der Zollstelle, bei der die Ausfuhranmeldung vorgenommen wird, sowie der zuständigen Behörde am Ort des Ausgangs der Sendung aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft vorzulegen. Die am Ort des Ausgangs aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft zuständige Behörde sendet das Exemplar Nr. 2 an die Behörde, die die Genehmigung erteilt hat, zurück. Das Exemplar Nr. 3 begleitet die erfassten Stoffe bis zur zuständigen Behörde des Einfuhrlandes.

Das Exemplar Nr. 4 wird vom Ausführer aufbewahrt.

(3) Die Einfuhrgenehmigung wird in vier Exemplaren mit den laufenden Nummern 1 bis 4 ausgestellt.

Das Exemplar Nr. 1 wird von der Behörde aufbewahrt, die die Genehmigung erteilt hat.

Das Exemplar Nr. 2 wird von der Behörde, die die Genehmigung erteilt hat, an die zuständige Behörde des Ausfuhrlandes geschickt.

Das Exemplar Nr. 3 begleitet die erfassten Stoffe vom Ort des Eingangs in das Zollgebiet der Gemeinschaft bis zu der Betriebsstätte des Einführers, der dieses Exemplar an die Behörde, die die Genehmigung erteilt hat, zurückschickt.

Das Exemplar Nr. 4 wird vom Einführer aufbewahrt.

(4) Eine Ausfuhr- oder Einfuhrgenehmigung wird für nicht mehr als zwei erfasste Stoffe erteilt.

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