Artikel 24 VO (EG) 2005/1277

(1) Die Genehmigungen werden in mindestens einer Amtssprache der Gemeinschaft gedruckt.

(2) Die Vordrucke haben das A4-Format. Sie sind mit einem guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Fälschung sichtbar ist.

(3) Die Mitgliedstaaten können sich das Recht vorbehalten, die Genehmigungsvordrucke selbst zu drucken oder ihren Druck bei den von ihnen zugelassenen Druckereien in Auftrag zu geben. Im letzteren Fall muss jeder Genehmigungsvordruck einen Bezug auf die jeweilige Zulassung aufweisen. Außerdem muss er mit dem Namen und der Anschrift der Druckerei bzw. einem Zeichen versehen sein, aus dem die Druckerei ersichtlich ist.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.