Artikel 25 VO (EG) 2005/1277

Auf Antrag des Wirtschaftsbeteiligten kann die zuständige Behörde bei häufigen Ausfuhren eines bestimmten erfassten Stoffes der Kategorie 3, bei denen stets derselbe in der Gemeinschaft ansässige Ausführer und derselbe im Bestimmungsland ansässige Einführer tätig sind, eine Ausfuhrgenehmigung im vereinfachten Verfahren gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 erteilen, die für einen Zeitraum von entweder sechs oder zwölf Monaten gilt.

Solche vereinfachten Ausfuhrgenehmigungen können nur in folgenden Fällen erteilt werden:

a)
wenn der Wirtschaftsbeteiligte bei seiner bisherigen Ausfuhrtätigkeit unter Beweis gestellt hat, dass er fähig ist, alle Verpflichtungen aus diesen Ausfuhren zu erfüllen, ohne das geltende Recht zu verletzen;
b)
wenn die zuständige Behörde sich davon überzeugen kann, dass die Ausfuhrvorgänge ausschließlich rechtmäßigen Zwecken dienen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.