Artikel 26 VO (EG) 2005/1277
(1) Der Antrag auf eine vereinfachte Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 25 enthält mindestens folgende Angaben:
- a)
- die Namen und Anschriften des Ausführers, des Einführers im Drittland und des Endempfängers;
- b)
- die Bezeichnung des erfassten Stoffes gemäß dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 oder im Falle von Mischungen oder Naturprodukten deren Bezeichnung und KN-Code sowie die Bezeichnung jeglicher darin enthaltener erfasster Stoffe gemäß dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 111/2005;
- c)
- die maximale zur Ausfuhr bestimmte Menge des erfassten Stoffes;
- d)
- den für die Ausfuhrvorgänge geplanten Zeitrahmen.
(2) Die zuständige Behörde entscheidet binnen 15 Arbeitstagen nach Eingang der erforderlichen Angaben, ob sie dem Antrag auf vereinfachte Ausfuhrgenehmigung stattgibt oder nicht.
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