Artikel 26 VO (EG) 2005/1277

(1) Der Antrag auf eine vereinfachte Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 25 enthält mindestens folgende Angaben:

a)
die Namen und Anschriften des Ausführers, des Einführers im Drittland und des Endempfängers;
b)
die Bezeichnung des erfassten Stoffes gemäß dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 oder im Falle von Mischungen oder Naturprodukten deren Bezeichnung und KN-Code sowie die Bezeichnung jeglicher darin enthaltener erfasster Stoffe gemäß dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 111/2005;
c)
die maximale zur Ausfuhr bestimmte Menge des erfassten Stoffes;
d)
den für die Ausfuhrvorgänge geplanten Zeitrahmen.

(2) Die zuständige Behörde entscheidet binnen 15 Arbeitstagen nach Eingang der erforderlichen Angaben, ob sie dem Antrag auf vereinfachte Ausfuhrgenehmigung stattgibt oder nicht.

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