Artikel 27 VO (EG) 2005/1277

(1) Eine im vereinfachten Verfahren erteilte Ausfuhrgenehmigung wird anhand der Exemplare Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 4 des Vordrucks in Anhang VI ausgestellt.

Das Exemplar Nr. 1 wird von der Behörde, die die Genehmigung erteilt hat, aufbewahrt.

Die Exemplare Nr. 2 und Nr. 4 bleiben beim Ausführer.

Der Ausführer vermerkt auf der Rückseite von Exemplar Nr. 2 genaue Angaben zu jedem Ausfuhrvorgang, insbesondere die Menge des jeweils ausgeführten erfassten Stoffes und die Restmenge. Das Exemplar Nr. 2 wird der Zollstelle vorgelegt, bei der die Zollanmeldung vorgenommen wird. Diese Zollstelle bestätigt die Angaben und gibt das Exemplar dem Ausführer zurück.

(2) Der Wirtschaftsbeteiligte vermerkt für jeden Ausfuhrvorgang seine Genehmigungsnummer und die Angabe „vereinfachtes Ausfuhrgenehmigungsverfahren” auf der Zollanmeldung.

Befindet sich die Ausgangszollstelle nicht am Ort des Ausgangs der Sendung aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft, so sind die Angaben nach Unterabsatz 1 auf den Ausfuhrbegleitpapieren zu machen.

(3) Spätestens zehn Arbeitstage nach Ende der Geltungsdauer der im vereinfachten Verfahren erteilten Ausfuhrgenehmigung schickt der Ausführer das Exemplar Nr. 2 an die Behörde, die die Genehmigung erteilt hat, zurück.

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