Artikel 28 VO (EG) 2005/1277

(1) Jeder Mitgliedstaat erlässt die Maßnahmen, die notwendig sind, damit die zuständigen Behörden ihre Kontroll- und Überwachungspflichten, zu denen auch Inspektionen zur Beurteilung der Angemessenheit der Betriebsstätten gehören, erfüllen können.

(2) Die Mitgliedstaaten gewährleisten den Informationsaustausch zwischen allen beteiligten Behörden.

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