Artikel 29 VO (EG) 2005/1277
(1) In dem auf jedes Kalenderquartal folgenden Monat übermittelt jeder Mitgliedstaat der Kommission eine Liste mit Informationen über die Fälle, in denen die Überlassung erfasster Stoffe ausgesetzt wurde oder in denen erfasste Stoffe beschlagnahmt wurden.
Diese Informationen umfassen folgende Angaben:
- a)
- die Bezeichnung der erfassten Stoffe und, soweit bekannt, ihren Ursprung, ihre Herkunft und ihre Bestimmung;
- b)
- die Menge der erfassten Stoffe, ihren zollrechtlichen Status und das verwendete Beförderungsmittel.
(2) Am Ende jedes Kalenderjahres teilt die Kommission allen Mitgliedstaaten die gemäß Absatz 1 erhaltenen Informationen mit.
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